In einer in Fachkreisen mit Spannung erwarteten Entscheidung ist der 5. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts am vergangenen Freitag ausdrücklich von der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen. Im Gegensatz zu den Kasseler
Bundesrichtern halten die Darmstädter Richter die Praxis der Rentenversicherung,
auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr Abschläge zu berechnen, für
rechtens und vom Gesetzgeber so intendiert.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte im Mai 2006 ein als spektakulär empfundenes,
weil von der bisherigen Verwaltungspraxis wie der gängigen Rechtsprechung
abweichendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr gefällt. Danach
müssen Rentner bis zu diesem Alter keine Abschläge auf ihre Erwerbsminderungsrente
(EM-Rente) hinnehmen.
Dem widersprachen nun die Darmstädter Richter. Zwar eröffne der Wortlaut des einschlägigen
§ 77 SGB VI unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten. Die Regelungsabsicht
des Gesetzgebers sei aber klar und mithin nur eine Interpretation sachgerecht.
Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Abschläge, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme
der Altersrente anfallen, auch für EM-Renten vor dem 60. Lebensjahr
einzuführen. Damit sollte u.a. ein Ausweichen in die abschlagfreie EM-Rente verhindert
werden. Diese Abschläge betragen für beide Rentenarten maximal 10,8%.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 53jähriger Mann aus Bad Camberg auf die Zahlung
seiner EM-Rente ohne Abschlag geklagt und auf das Urteil des Bundessozialgerichts
verwiesen. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles sowie wegen
Abweichens von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zugelassen.
(AZ L 5 R 228/06)
Quelle: PM des LSG
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