Ein verfahrener Nachbarstreit wurde auf unkonventionelle Weise durch den Vorsitzenden der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I geschlichtet.
In einem Vorort Münchens waren beide Grundstücke vor Jahren durch Teilung eines größeren Grundstücks entstanden. Die Kläger hatten sich dabei mit ihren damaligen Nachbarn geeinigt, die Möglichkeit eines gemeinsamen Garagenho-fes zu schaffen. Zu diesem Zweck ließen sie an beiden Grundstücken für die je-weils andere Partei ein Geh- und Fahrtrecht eintragen. Dies stand allerdings in der Folge nur auf dem Papier, da die Kläger die Garagenzufahrt für ihre beiden Doppelhäuser ausschließlich auf eigenem Grund errichteten und die Nachbarn noch nicht bauten.
Zum Streit kam es erst, als die Nachbarn verkauften und der neue Eigentümer auf dem Grundstück die Errichtung von zwei Doppelhäusern und einem in zwei-ter Reihe dahinter stehenden Einfamilienhaus plante und genehmigt erhielt. Die Kläger legten beim Landratsamt München Widerspruch gegen beide Planungen ein. Zudem besannen sie sich auf ihr im Grundbuch verbrieftes Recht und for-derten von dem neuen Nachbarn, mit den Bauarbeiten erst nach einer Einigung über das weitere Schicksal des Geh- und Fahrtrechts zu beginnen. Bei Zahlung einer Abstandssumme von 10.000,- könnte man sich vorstellen, auf dieses Recht künftig zu verzichten.
Der neue Nachbar lehnte ab. Schließlich hatte er gar nicht vor, die neuen Bau-werke auf der seinerzeit gemeinsam geplanten Zufahrt zu errichten. Deswegen zogen die Kläger vor das Landgericht München I, um dort die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des bereits errichteten Rohbaus zu erreichen. Das brachte ihnen postwendend eine Widerklage ihres Nachbarn auf Zustim-mung zur Löschung des Geh- und Fahrtrechts ein. Schließlich hätten die
Kläger das Fahrtrecht nicht nur nie ausgeübt, sondern selbst ihre Garage auf dem Bereich der geplanten gemeinsamen Zufahrt errichtet und damit das Fahrt-recht des Nachbarn vereitelt.
In der mündlichen Verhandlung stimmte der Vorsitzende Richter dieser Argu-mentation weitgehend zu und regte an, den Streit vergleichsweise aus der Welt zu schaffen. Da aber die Kläger das Feld nicht ganz kampflos aufgeben wollten und der Beklagte sich soweit im Recht fühlte, dass er zu keinerlei Anerken-nungszahlung an die Kläger bereit war, schien die Situation verfahren. Eine Lö-sung ergab sich erst, als der Beklagte eine Abstandszahlung an eine gemeinnüt-zige Einrichtung vorschlug. Unter dieser Bedingung waren alle Beteiligten be-reit, nicht nur den zivilrechtlichen Streit, sondern auch die anhängigen Verwal-tungsverfahren zu erledigen:
Die Kläger verpflichteten sich, ihre Widersprüche gegen die Baugenehmigungen zurückzunehmen und alle einigten sich auf die Löschung der gegenseitigen Geh- und Fahrtrechte. So endete der Prozess im vergleichsweisen Frieden und das
Unicef Kinderhilfswerk kam zu einer unverhofften Spende über 1.000,- .
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