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LG Coburg zum Anspruch des Käufers auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs

20.07.2007, 12:41 | Recht & Gesetz | Autor: Sebastian | 0 Kommentare


Kurzfassung

Nichts hasst der deutsche Mann mehr als Macken an seinem Boliden. Unzulänglichkeiten an einem neu erworbenen Automobil können ihn gar gänzlich zur Raserei treiben. Allerdings täte den Herren der Schöpfung in einem solchen Fall Gelassenheit gut. Denn nicht jeder Makel am Gefährt berechtigt, vom Autoverkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.

Diese Erfahrung machte vor kurzem der Erwerber eines Neuwagens vor dem Landgericht Coburg. Wegen zahlreicher Defekte am Objekt seiner Begierde hatte er von dem Autohändler die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 26.500 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert. Die Coburger Richter wiesen die Klage aber ab, weil es sich bei den gerügten Mängeln lediglich um Bagatellen handelte.

Sachverhalt

Auf seinen nagelneuen Mazda M6 Kombi war der Kläger - ein ausgesprochener Vielfahrer - zunächst mächtig stolz. Doch das Glücksgefühl währte nicht lange. Bereits kurz nach dem Kauf fiel die Klimaanlage aus und es traten ungewöhnliche Fahrgeräusche auf. Da sich inzwischen auch das Verhältnis zwischen Fahrzeuginhaber und Fahrzeugverkäufer merklich abgekühlt hatte, verweigerte letzterer die Reparatur. Dies nahm der Mazdabesitzer zum Anlass, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zumal er - mittlerweile über 60.000 km in einem Jahr zurückgelegt - weitere Beanstandungen vorbrachte: Unter anderem bemängelte er ein fehlendes Warndreieck, einen fehlenden Verbandskasten, eine unordentliche Innenraumreinigung bei Übergabe des Wagens, einen Werbeaufkleber auf der Heckscheibe, die nicht erteilte Einweisung in die Funktion der Freisprechanlage sowie eine Verfärbung der Autotelefonantenne. Der Käufer meinte, ein typisches Montags- bzw. Zitronenauto erwischt zu haben - und wollte den Kombi nicht mehr, aber sein gutes Geld zurück. Dies lehnte der Mazdahändler allerdings ab.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab ihm nach einer aufwändigen Beweisaufnahme Recht. Der Mazdakäufer sei nicht berechtigt gewesen, vom Kauf zurückzutreten. Die Beeinträchtigung an der Klimaanlage und die Fahrgeräusche ließen sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 € beheben. Es seien daher kleine Defekte, die weder die Verkehrssicherheit noch die Betriebsbereitschaft des Wagens gefährdeten. Schadensersatz oder Minderung wegen dieser technischen Mängel habe der Autobesitzer nicht gefordert. Einige der übrigen Beanstandungen (Warndreieck, Verbandskasten, Innenraumreinigung, Werbeaufkleber, Einweisung) stellten sowieso nur "Servicemängel" dar, die mit der technischen Zuverlässigkeit des Pkw nichts zu tun hätten. Aber auch die weiteren gerügten Fehler hätten lediglich Bagatellcharakter, ohne Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu nehmen. Außerdem habe der Kläger den Mazda mit einer Jahresgesamtlaufleistung von über 60.000 km außerordentlich hoch beansprucht. Die beanstandeten technischen Unpässlichkeiten könnten deshalb ohne weiteres auf Verschleiß zurückzuführen sein.

Fazit

Um es mit Lessing zu sagen: Vor allen Dingen eine Kleinigkeit als Kleinigkeit ansehen.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 8.5.2007, Az: 22 O 473/06; rechtskräftig

Quelle: PM des LG Coburg



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