ALG II Empfänger können von der Arbeitsagentur nicht die Unterbreitung von Jobangeboten auf dem Klagewege verlangen.
Ein Hartz IV Empfänger (Computerspezialist) hat die Agentur für Arbeit wegen "Untätigkeit" verklagt. Laut der Argumentation des Klägers habe es die Agentur für Arbeit versäumt, ihm mindestens zehn Arbeitsangebote zu unterbreiten. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah das anders. Die Richter waren der Ansicht, dass das Gesetz es nicht vorsehe, dass solche Verpflichtungen durch die Arbeitsagentur übernommen werden. Vielmehr könne nicht "Unmögliches abverlangt" werden. Es könnten nur Jobs angeboten werden, die auch der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber gemeldet worden seien.
Anmerkung:
Wer hier den Schluss zieht, dass generell Untätigkeitsklagen von Hartz IV Empfängern nicht möglich sind, interpretiert das Urteil falsch. Eine Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Behörde den Antrag ohne hinreichenden Grund nicht entschieden hat. Grundsätzlich sollte jedoch immer überlegt werden, ob die Unterlassungsklage der richtige Weg ist. Es können dadurch auch weitere Verzögerungen eintreten. Möglicherweise ist mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder (im Leistungsfalle) mit einem Vorschuss (§ 42 SGB I) ein besseres Ergebnis zu erzielen.