BSG v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R und B 8/9b SO 13/06 R
Arbeitslosengeld II Empfänger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Das Bundessozialgericht entschied, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben. Dieses gelte auch dann, wenn man noch zu Sozialhilfezeiten eine Haushaltshilfe erstattet bekommen hat. Seit der Hartz IV Arbeitsmarktreform würden diese Kosten nicht mehr übernommen werden.
Anmerkung:
Dieses Urteil trifft vor allem die Hilfebedürftigen, die aufgrund einer Behinderung den Haushalt nicht allein bewerkstelligen können. Denn auch hier gilt, dass Haushaltshilfen nicht vom Amt finanziert werden. Zwar können Menschen, die an einer Behinderung leiden, Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen. Diese reichen jedoch in vielen Fällen nicht aus.