Schleswig (jur). Wer schön sein will, muss nicht nur leiden, sondern auch das allgemeine Risiko bei Schönheitsoperationen selbst tragen. Denn wissen Frauen über die Risiken des Eingriffs Bescheid, können sie bei Komplikationen kein Schmerzensgeld verlangen, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem am Mittwoch, 1. Februar 2012, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 U 103/10). Dies gilt dann, wenn der Arzt die Patientin vorher richtig aufgeklärt und er ärztlicherseits keine Fehler gemacht hat, so die Schleswiger Richter.
Im Streitfall wollte sich die Klägerin ihre Brüste straffen und verschönern lassen. Die zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Schülerin wurde von dem in Hamburg ansässigen plastischen Chirurgen über die OP-Risiken aufgeklärt. Doch der Eingriff hatte unerwünschte Folgen. In der linken Brust kam es zu einer Wundinfektion, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach der Ausheilung gab es eine erhebliche Narbenbildung, die Brüste waren zudem asymmetrisch.
Die verunstaltete Schülerin forderte daraufhin die OP-Kosten in Höhe von 6.000 Euro zurück sowie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Ein Gutachter bescheinigte dem Arzt jedoch, dass dieser keine Fehler bei der Operation und der anschließenden Wundversorgung gemacht hatte.
Das OLG lehnte daher die Haftung des plastischen Chirurgen in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 ab. „Ein Behandlungsfehler liegt nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen“, so die Richter. Weder ein Operationsfehler noch ein Hygienemangel habe die Schülerin nachweisen können. Die erlittene Infektion gehöre dann zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin auch hingewiesen worden sei.