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Kein Kindergeldzuschlage für Pflegekinder

13.01.2012, 10:13 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare

Stuttgart (jur). Familien erhalten für die Aufnahme von Pflegekindern von der Familienkasse keinen Kinderzuschlag. Das aufgestockte Kindergeld können Eltern mit geringem Einkommen nur für leibliche oder adoptierte Kinder beanspruchen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 12. Januar 2012, veröffentlichten Urteil (Az.: L 13 AS 1206/10).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Familien zusätzlich zum Kindergeld einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind erhalten, vorausgesetzt, ihr Einkommen entspricht dem Bedarf eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers. Dies soll verhindern, dass Eltern allein wegen der Kinder in den Hartz-IV-Bezug abrutschen. Liegt das Einkommen über dem Bedarf eines Hartz-IV-Empfängers, verringert sich der Kinderzuschlag entsprechend. Seit 2008 kann der Kinderzuschlag bis zum 25. Geburtstag des Kindes beantragt werden.

Im konkreten Fall hatte eine Familie mit vier leiblichen Kindern vom 6. März 2008 bis Ende Dezember 2008 zusätzlich noch zwei Pflegekinder aufgenommen. Bei der Familienkasse beantragten sie den Kinderzuschlag.

Die Behörde entschied, dass ein Kinderzuschlag nur für die vier leiblichen nicht aber für die zwei Pflegekinder beansprucht werden kann. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers könne der Kinderzuschlag nur für Kinder verlangt werden, die mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Pflegekinder zählten jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

Das Sozialgericht sah dies noch anders. Erhalte man Kindergeld, könne auch ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag bestehen. Damit seien auch Pflegekinder umfasst.

Das LSG hob diese Entscheidung jedoch in seinem Urteil vom 15. November 2011 auf. Für die Pflegekinder könne die Familie keinen Kinderzuschlag beanspruchen. Insgesamt wären dies für den strittigen Zeitraum 768,34 Euro gewesen.

Die gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass der Kinderzuschlag sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der bei ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden unverheirateten Kindern bemisst, so das LSG. Einer Bedarfsgemeinschaft könnten nach den geltenden Vorschriften aber nur leibliche und adoptierte Kinder angehören. In Vollzeit aufgenommene Pflegekinder zählten nicht dazu. Damit könne für Pflegekinder auch kein Kinderzuschlag gezahlt werden.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: Ramona Heim - Fotolia.com



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