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In Wohnanlage muss ein Bordell nicht geduldet werden

04.02.2008, 15:06 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


Wer in einer Wohnungseigentumsanlage Sex gegen Geld anbietet, stört dadurch das Eigentum seiner Wohnungsnachbarn. Das hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken entschieden und damit die Auffassungen der beiden Vorinstanzen vollumfänglich bestätigt.

Bereits das Landgericht hatte festgestellt: Auch wenn die Ausübung der Prostitution in der Wohnung diskret erfolge, spreche sie sich unter den Mitbewohnern und der Nachbarschaft, unter Maklern, Wohnungsinteressenten und Kapitalanlegern erfahrungemäß schnell herum. Sei die Wohnungseigentumsanlage erst einmal in Verruf, wirke sich dies schnell auf die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen negativ aus. Dies brauche eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinzunehmen.

Im konkreten Fall ging es um eine aus mehr als 150 Appartements bestehende Wohnanlage in Kaiserslautern. In einer dieser Wohnungen wurde über das Internet u.a. „Hausfrauensex“ angeboten. Dass die restlichen Appartements vornehmlich an Studenten und damit überwiegend junge Menschen für einen vorübergehenden Zeitraum vermietet werden, hat zu keiner anderen Sicht der Dinge geführt.

Damit steht rechtskräftig fest: Der Betreiber muss das Bordell nun schließen.

Quelle: PM des Pfälz. OLG Zweibrücken; Foto: (c)istockphoto.com



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