Luxemburg (jur). Eine generelle Zwangsabgabe von Unternehmen für ihre Mitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern verstößt nicht gegen EU-Recht. Solche Abgaben sind keine indirekten, verbotenen Steuern, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 19. April 2012, in Luxemburg (Az.: C-443/09).
Konkret ging es um die jährliche Pflichtabgabe an die Industrie- und Handelskammern in Italien. Dort müssen sich alle Industrie-, Handels- und Finanzunternehmen in das Unternehmensregister der örtlichen Kammern eintragen. Für sie wird unabhängig davon, ob ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft besteht, eine pauschale jährliche Abgabe fällig. Für Firmen mit einem Umsatz unter 100.000 Euro jährlich beträgt diese 200 Euro. Bei einem höheren Umsatz erhöht sich die jährliche Abgabe stufenweise.
Nach EU-Recht sind indirekte erhobene Steuern für die Gründung und Eintragung von Kapitalgesellschaften verboten. Dennoch sind die italienischen IHK-Abgaben zulässig, da auch Einzelunternehmen diese zahlen müssten, urteilte der EuGH. Die Pflichtabgabe sei unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens zu zahlen und damit zulässig.
Die Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern ist auch in Deutschland stark umstritten.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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