Hamburg (jur). Hotelbetreiber müssen es dulden, dass ihre Unterkunft auf Internet-Portalen bewertet wird. Dabei stehen auch anonym abgegebene Kommentare unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, heißt es in einem am Donnerstag, 19. Januar 2012, bekanntgegebenen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom Vortag (Az.: 5 U 51/11).
Es wies damit die Klage eines Hotels in Berlin ab. Das beklagte Online-Portal vermittelt Hotelunterkünfte, bietet aber auch die Möglichkeit, über Erfahrungen in den betreffenden Hotels zu berichten und entsprechende Kommentare anderer Nutzer zu lesen. Diese Bewertungen werden in der Regel anonym abgegeben.
Das Hotel des Klägers schnitt dabei mehrfach negativ ab. Die Hotelbetreiberin meinte, die Plattform komme einem öffentlichen „Pranger“ gleich. Niemand kontrolliere, ob die Autoren überhaupt in ihrem Hotel übernachtet haben.
Das OLG betonte demgegenüber das große und schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an solchen Informationen. Diese stünden auch anonym „unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit“. Ein generelles Bewertungsverbot komme daher nicht in Betracht. Seien Bewertungen im Einzelfall falsch oder unlauter, könne der Hotelbetreiber eine Löschung dieser Kommentare verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Quelle: www.juraforum.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: paulo Jorge cruz - Fotolia.com
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