Kassel (jur). Erhalten Hartz-IV-Empfänger von ihrem Vermieter eine Heizkostennachforderung, muss das Jobcenter diese übernehmen. Es muss dabei auch für Zeiträume aufkommen, in denen der Arbeitslose noch keine Hilfeleistung erhalten hat entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 19. Januar 20121, veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 121/10 R).
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum München. Wegen seines geringen Arbeitslosengeldes bezog er ab 1. September 2005 auch Hartz IV-Leistungen. Als der Arbeitslose im März 2007 von seinem Vermieter eine Heizkostenabrechnung für die Jahre 2005 und 2007 in Höhe von 211,43 Euro erhielt, reichte der die Rechnung an das Jobcenter München weiter.
Die Behörde wollte jedoch nur einen Teil der Forderung bezahlen und splittete den Betrag. Der Arbeitslose habe nur Anspruch auf 9/12 der Gesamtsumme, insgesamt 158,58 Euro. Denn Heizkosten aus Abrechnungszeiträumen, in denen der Arbeitslose noch nicht im Hartz-IV-Bezug war, könnten nicht übernommen werden. Dies seien Schulden gegenüber dem Vermieter, für die das Jobcenter nicht aufkommen müsse.
Der 14. Senat des BSG sprach dem Hartz-IV-Bezieher jedoch in seinem Urteil vom 24. November 2011 weitere 52,85 Euro zu. Die gesamte Heizkostennachforderung seien Unterkunftskosten, die in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter bezahlt werden müssen. Es sei dabei „unerheblich“, dass die Forderung auch Zeiträume umfasst, in denen der Langzeitarbeitslose noch nicht im Hilfebezug stand.
Als Schulden sei der strittige Betrag nicht zu werten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger im strittigen Zeitraum seine monatlichen Heizkostenvorauszahlungen nicht geleistet hätte, so die obersten Sozialrichter.
Quelle: www.juraforum.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: Anwaltshaftung Fontanis - Fotolia.com
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