Wiesbaden (jur). Mütter können während der Stillzeit keinen Zuschlag beim Hartz IV beanspruchen. Weder ein höherer Kalorienbedarf noch sonstige mögliche Mehrkosten rechtfertigen einen sogenannten Mehrbedarf, wie das Sozialgericht (SG) Wiesbaden in zwei am Dienstag, 29. Mai 2012, bekanntgegebenen Urteilen entschied (Az.: S 16 AS 581/11).
Es wies damit die Klagen zweier Mütter ab, deren Kinder 2008 beziehungsweise 2010 geboren wurden. In den ersten Monaten nach der Geburt hätten sie einen um gut 500 Kilokalorien erhöhten Energiebedarf, argumentierten sie. Auch während der Schwangerschaft gebe es ja einen Zuschlag zur Hartz-IV-Regelleistung, obwohl der Mehrbedarf hier nur bei rund 250 Kilokalorien liege.
Doch das Gesetz sehe – insbesondere auch für Kleidung – einen Mehrbedarf nur für die Schwangerschaft vor, betonte nun das SG Wiesbaden. Für die Stillzeit dagegen gebe es nichts her. Die Regelleistung sei ohnehin eine Pauschale, obwohl der individuelle Kalorienbedarf je nach Anstrengungen, Gewicht, Größe und Geschlecht sehr stark schwanken könne. Zudem sparten Mütter, die ihr Baby stillen, Geld bei der Ernährung des Kindes.