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Händler zum Ersatz sowie Ein- und Ausbau defekter Ware verpflichtet

22.12.2011, 10:29 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare


Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte der Verbraucher gestärkt. Nach einem am Mittwoch, 21. Dezember 2011, verkündeten Grundsatzurteil müssen Händler unreparierbar kaputte Ware nicht nur ersetzen, sondern gegebenenfalls auch für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Ware aufkommen (Az.: VIII ZR 70/08).

Nur bei besonders hohen Kosten komme ersatzweise auch eine angemessene Entschädigung in Betracht. Mit seinem Grundsatzurteil setzte der BGH eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.

Im Streitfall ging es um italienische Bodenfliesen für 1.382 Euro. Erst als schon ein Großteil im Bad verlegt war, stellte der Kunde feine, nicht entfernbare Schleifspuren fest. Der Austausch, so ein Gutachter, würde 5.831 Euro kosten. Der Händler wollte allerdings nur den Kaufpreis ersetzen.

Der Streit landete schon 2009 beim BGH, der die Sache wiederum dem EuGH in Luxemburg vorlegte. Der entschied am 16. Juni 2011 (Az.: C-65/09), dass der Händler auch für Ausbau und Neuverlegung der Fliesen aufkommen muss. Nur wenn dies zu absolut unverhältnismäßigen Kosten führe, komme ersatzweise eine Entschädigung in Betracht.

Dem folgte nun der BGH. Entgegen der früheren Rechtsprechung seien die deutschen Gesetze entsprechend verbraucherfreundlich auszulegen. Für die bei unverhältnismäßig hohen Kosten ersatzweise mögliche Entschädigung nannten die Karlsruher Richter drei Kriterien: den Preis der mangelhaften Ware, die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus sowie die „Bedeutung der Vertragswidrigkeit“.

So könnte es im Streitfall nach dem letzten Punkt darauf ankommen, ob die Schleifspuren die Haltbarkeit der Fliesen mindern und wie sichtbar sie sind oder sie gegebenenfalls auf Dauer verschmutzt werden.

Foto: Fotolia.com

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei



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