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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzGeringfügige Beschäftigung kann Aufenthaltsrecht begründen 

Geringfügige Beschäftigung kann Aufenthaltsrecht begründen

20.04.2012, 09:35 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Leipzig (jur). Arbeiten Türken in Deutschland nur wenige Stunden pro Woche, kann solch eine geringfügige Beschäftigung trotzdem ein Aufenthaltsrecht begründen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 19. April 2012, in Leipzig entschieden (Az.: 1 C 10.11). Der Assoziationsvertrag zwischen Europäischer Union und der Türkei begründe für Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht. Als Arbeitnehmer seien grundsätzlich aber auch geringfügig Beschäftigte anzusehen, so der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der damit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs folgte (Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: C-14/09).

Im konkreten Fall ist im Jahr 2000 die heute 45-jährige türkische Klägerin im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen. Nach der Trennung von ihrem Mann nahm die Türkin im Juni 2004 eine fünfeinhalbstündige geringfügige Beschäftigung als Putzfrau an.

Als die Frau 2008 ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern wollte, lehnte die Ausländerbehörde dies ab. Begründung: Die Türkin erhalte zusätzlich zu ihrem Arbeitsentgelt noch Hartz-IV-Leistungen.

Während des gerichtlichen Verfahrens konnte die Frau ihr Beschäftigungsverhältnis auf zehn Wochenstunden aufstocken, so dass sie keine Sozialleistungen mehr benötigt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass hier die langjährige geringfügige Beschäftigung zu einer Aufenthaltserlaubnis führt. Die Klägerin gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Arbeitnehmerin. Sie arbeite seit mehreren Jahren bei demselben Reinigungsunternehmen und erhalte zudem Tariflohn und weitere tarifvertragliche Vergünstigungen. Damit sei bei der Klägerin der zwischen der EU und der Türkei abgeschlossene Assoziationsvertrag anzuwenden.

Danach gilt jeder als Arbeitnehmer, „der eine tatsächliche und echte Tätigkeit während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt und hierfür eine Vergütung erhält“, so die Leipziger Richter. Nur bei „völlig untergeordneten“ und „unwesentlichen“ Tätigkeiten liege keine Arbeitnehmereigenschaft vor.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: bilderbox - Fotolia.com



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