Karlsruhe (jur). Hat eine Frau ihrem Ehemann heimlich ein Kuckuckskind untergeschoben, kann nach einer Scheidung dies zu einer Kürzung oder Streichung des Ehegattenunterhalts führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehemann wegen seines vermeintlich leiblichen Kindes jahrelang seine berufliche Entwicklung vernachlässigt hat, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 2. April 2012, veröffentlichten Urteil (Az.: XII ZR 137/09). Um die Kürzung des Unterhalts für die geschiedene Frau durchzusetzen, sei eine Vaterschaftsanfechtung nicht erforderlich, so der XII. Senat in seiner am 15. Februar 2012 verkündeten Entscheidung.
Im konkreten Rechtsstreit wollte der Kläger, ein selbstständiger Architekt aus Schleswig-Holstein, den Ehegattenunterhalt für seine geschiedene Frau ab November 2006 nicht mehr zahlen. Der Mann begründete dies mit einem Härtefall. Seine Ex-Frau habe ihm verschwiegen, dass der 1984 geborene geistig behinderte Sohn ein Kuckuckskind sei.
Er habe seine Lebensgestaltung und berufliche Entwicklung ganz nach seinem vermeintlichen Sohn ausgerichtet. Mit dem verheimlichten Kuckuckskind habe seine Ex-Frau letztlich in seine finanzielle Lebensplanung eingegriffen und ihn nachhaltig geschädigt. Sie habe daher ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Für das Kind hatte der Architekt die rechtliche Vaterschaft angenommen. Er hatte später zudem seinen gut bezahlten Job aufgegeben, um sich besser um seinen Sohn kümmern zu können. Nach der Scheidung wurde ihm für das Kind die elterliche Sorge übertragen.
Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte, dass die Ex-Frau sich „schuldhaft verhalten“ habe. Sie habe dem Kläger verschwiegen, dass der Sohn nicht von ihm stammt. Vor Gericht hatte die Frau angegeben, bei einer Feier im alkoholisierten Zustand sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gehabt zu haben, ohne dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Das Abstammungsgutachten belege jedoch eindeutig, dass der Ehemann nicht der biologische Vater des Sohnes sei, so die Richter.
Der Fortbestand der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau sei daher in der zwischen den Ex-Eheleuten zuvor vereinbarten Höhe „grob unbillig“. Die Schleswiger Richter senkten daher den monatlichen Unterhalt für die Frau von 1.500 Euro auf 400 Euro monatlich ab.
Diese Begründung und die Unterhaltskürzung seien nicht zu beanstanden, entschied nun auch der BGH. Ehebruch rechtfertige nach den gesetzlichen Bestimmungen an sich noch keine Unterhaltskürzung oder -versagung. Dies sei nur bei „Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses“ möglich. Gleiches gelte aber auch, wenn die Ex-Frau ihrem Mann ein Kuckuckskind untergeschoben hat und der so getäuschte seine finanzielle Lebensplanung danach ausrichtete.
Eine Kürzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau könne nur dann verneint werden, wenn der Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes gezahlt wird. Dies sei hier aber nicht der Fall, so die Karlsruher Richter.