Das Landessozialgericht Hessen hat in dem Fall entschieden, dass das Führen eines gemeinsamen Kontos nicht unbedingt ein Indiz dafür ist, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein ALG II Empfänger seiner Vermieterin eine Konto- Vollmacht ausgestellt. Dies tat er deshalb, weil er der Frau vertraute und wollte, dass sie ihm das Geld einteilt. Um sich vor Schulden zu schützen, hatte der Mann lediglich eine Bankkarte, mit der zwar Kontoausdrucke gezogen werden, jedoch kein Bargeld vom Geldautomaten abgehoben werden konnte. Die Vollmacht habe der Mann nur ausgestellt, weil er nicht mit Geld umgehen könne. Die Ämter sahen darin jedoch einen klaren Anhaltspunkt für eine Bedarfsgemeinschaft. Die Zahlungen von Sozialleistungen lehnte die Arbeitsagentur daher mit dem Verweis auf die angebliche Bedarfsgemeinschaft ab.
Die Richter am LSG waren jedoch der Ansicht, dass einzig ein gemeinsames Konto nicht ausreichend sei, um eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Der Kläger und die Vermieterin würden nicht zusammen in einer Wohnung leben (Merkmal des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt, beziehungsweise in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft), auch sonst gäbe es keinen Anhaltspunkt für eine Bedarfsgemeinschaft.