Die Zurückstellung eines Antrags auf Genehmigung einer FKK-Club-Anlage mit Kommunikations- und Vergnügungs-Center in Pfalzfeld ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Ortsgemeinde Pfalzfeld änderte nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrag, der die Errichtung einer Vergnügungsstätte (Spielothek, Erotik-Fachmarkt mit Kabinen und Kino sowie ein Backshop/Bistro-Imbiss mit Außenbewirtschaftung) zum Gegenstand hatte, ihren Bebauungsplan und ließ in einem festgesetzten Gewerbegebiet auch Vergnügungsstätten zu. In der Folgezeit beantragte der Antragsteller die Baugenehmigung für ein Vergnügungs-Center mit bordellartigem Charakter. Nach Eingang des Bauantrags beschloss die Ortsgemeinde, ihren Bebauungsplan mit dem Ziel zu ändern, dass bestimmte Betriebe, insbesondere solche des Sex-Gewerbes nicht mehr zulässig sein sollen. Außerdem bat sie den Rhein-Hunsrück-Kreis, das Baugesuch für ein Jahr zurückzustellen. Dem kam der Landkreis mit Bescheid vom 29. Mai 2008 nach und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an mit der Folge, dass der Bauantrag des Antragsstellers in diesem Zeitraum nicht beschieden werden muss. Gegen die Zurückstellung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag blieb erfolglos. Die notwendige Abwägung der betroffenen Interessen, so die Richter, ergebe, dass die Interessen der Ortsgemeinde Vorrang hätten, weil die Zurückstellungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Diese Verfügung diene der Sicherung der Planungshoheit der Ortsgemeinde. Würde das Vorhaben des Antragstellers genehmigt, würden die mit der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans verfolgten Ziele unmöglich gemacht. Diese Planänderung stelle angesichts des kommunalen Planungsermessens weder eine unzulässige Verhinderungsplanung dar noch habe die Ortsgemeinde rechtsmissbräuchlich gehandelt. Vielmehr dürfe sie ihre Planungen von sich aus oder auch auf öffentlichen Druck hin korrigieren, wenn sie damit ein legitimes städtebauliches Anliegen verfolge. Hier habe die Kommune die geplante Änderung mit zwei Zielsetzungen begründet. Sie wolle unerwünschte Betriebe des Sex-Gewerbes nicht im Plangebiet wissen, um das Gebiet als Standort für das produzierende Gewerbe zu sichern. Dies sei nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Quelle: PM Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung Nr. 43/2008
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