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Feuer neben Stall gezündet - Keine Leistungsfreiheit des Feuerversicherers

25.07.2007, 08:28 | Recht & Gesetz | Autor: Sebastian | 0 Kommentare

Der Kläger war Eigentümer eines in Haselünne gelegenen Rinderstalls. Dieser war bei der Beklagten gegen Feuer versichert. Am Nachmittag des 15.04.2006, dem Samstag vor Ostern, entzündete der Kläger etwa 22 m vom Stall entfernt ein Feuer aus Futter-Papiertüten, Tannenzweigen und Baumschnitt. Dieses Feuer kontrollierte er bei zwischenzeitlicher Abwesenheit letztmalig gegen 17.00 Uhr. Um 17.15. Uhr bemerkte ein Passant, dass der Stall brannte. Löschversuche der alarmierten Feuerwehr kamen zu spät. Das Gebäude wurde durch das Feuer völlig zerstört.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Versicherung einen Teil seines Schadens in Höhe von zunächst 12.000,- € verlangt. Die Beklagte hat Zahlungen verweigert. Sie ist der Meinung, sie sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger bei der Entzündung des Feuers Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt habe. Er habe sich das Feuer pflichtwidrig nicht von der zuständigen Gemeinde genehmigen lassen. Sofern er eine solche Genehmigung beantragt hätte, hätte ihm die Ordnungsbehörde umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zur Auflage gemacht. Hierbei handele es sich um behördliche Sicherheitsvorschriften, die vom Kläger grob missachtet worden seien. Aber auch unabhängig davon sei das Verhalten des Klägers grob fahrlässig.

Mit Urteil vom 21.03.2007 hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten sowohl nach den gesetzlichen Vorschriften wie auch nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers voraussetze. Der Kläger habe jedoch durch das Entzünden des Feuers weder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt noch den Brand des Stalles grob fahrlässig herbeigeführt.

Zunächst sei zweifelhaft, ob die Pflicht zur Anzeige des Feuers gegenüber der Ordnungsbehörde überhaupt dem Brand- und nicht ausschließlich dem Immissionsschutz diene. Jedenfalls sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen erwiesen, dass dem Kläger die Anzeigepflicht gar nicht bekannt gewesen sei. Dafür spreche auch, dass in der Nachbarschaft offenbar derartige Feuer nicht selten entzündet worden seien und über eine Anzeigepflicht unter den Nachbarn nie gesprochen worden sei. Dass diese Unkenntnis des Klägers für sich genommen grob fahrlässig sei, sei nicht dargelegt. Im übrigen erreichten die von der Stadt Haselünne in einer Art Merkzettel aufgelisteten "Sicherheitsvorkehrungen" nicht die Qualität einer Sicherheitsvorschrift.

Schließlich sei das Verhalten des Klägers auch nicht aus anderen Gründen als grob fahrlässig zu qualifizieren. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn das Nächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation einleuchte, außer Acht gelassen werde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. So habe der Kläger vor Entzünden des Feuers die Windrichtung geprüft, die sich erst später in Richtung des Stalls gedreht habe. Weiter habe es sich bei dem Brennmaterial überwiegend um relativ frisch geschnittene Äste gehandelt, die nicht gut brennen. Lediglich am Rand des Feuers habe der Kläger Futtermitteltüten verbrannt. Diese seien jedoch bereits vollständig verbrannt gewesen, als er das Feuer erstmals um 16:30 Uhr verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich ein wenig Glut übrig gewesen. Angesichts dessen sei das zwischenzeitliche Verlassen der Feuerstelle und ihre Überprüfung lediglich aus der Ferne noch nachvollziehbar. Zwar sei das Risiko, dass Funken angesichts des leichten Windes weitergetragen würden, nicht auszuschließen gewesen, die Wahrscheinlichkeit, dass solche Funken in den nahezu völlig abgeschlossenen Stall eindringen würden, sei jedoch als gering anzusehen gewesen.

Nachdem die Versicherung ihre zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil nunmehr zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.03.2007, Az.: 9 O 2588/06

Quelle: PM des LG Osnabrück



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