( dauerhaft?)  

JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzErziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder 

Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder

03.11.2009, 09:52 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


Bayerisches Landessozialgericht: Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder und ist deshalb verfassungswidrig

Kann ein Elternteil wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein, sichert der andere Ehepartner regelmäßig Familieneinkommen und -unterhalt. Verstirbt der arbeitende rentenversicherte Partner, erhält der überlebende Elternteil eine Witwen- bzw. Witwerrente. In einer vergleichbaren Situation finden sich Geschiedene wieder, die nicht wieder geheiratet haben und die wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, wenn der den Unterhalt sichernde vormalige Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine „Erziehungsrente“ und trägt so zur Absicherung der Hinterbliebenen bei.

Ausgangsentscheidung: keine Erziehungsrente bei nichtehelichen Kindern

Die Mutter eines einjährigen Kindes hatte nach dem Tod des Kindsvaters die Zahlung einer Erziehungsrente beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, nur weil die Eltern nicht geheiratet hatten. Eine dagegen gerichtete Klage war in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben.

Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht gelangte als Berufungsgericht zur Überzeugung, dass die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern verfassungswidrig ist. Artikel 6 Absatz 5 Grundgesetz verbietet es, nicht eheliche Kinder schlechter zu stel-len als eheliche. Durch die Versagung der Erziehungsrente sei die „ledige Mutter“ gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, typischerweise könne sie sich also weniger um das Kind kümmern. Diese geringere Betreuungsmöglichkeit stelle somit Kinder unverheirateter Mütter schlechter als Kinder von Müttern, die verheiratet waren. Dies sei mit der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder unvereinbar.
Weil sich die Münchener Richter über die gesetzliche Regelung des Sozialgesetzbuches nicht hinwegsetzen können, haben sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Karlsruhe muss nun entscheiden, ob insoweit die Regelungen zur Erziehungsrente in § 47 SGB VI verfassungswidrig sind.

Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.09.2009, Az.: L 1 R 204/09

Quelle: PM des Bayer. LSG



Nachricht bewerten:  

Nachricht per E-Mail verschicken:

  1. 4 + 5 =
Hinweise:
Die hier eingegebenen Daten werden von uns nur dazu verwendet, die E-Mail zu versenden. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte oder eine Analyse zu Marketing-Zwecken. Ihre IP-Adresse und E-Mail werden aus Sicherheitsgründen gespeichert.



Kommentare (0):

Es sind keine Kommentare zu "Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder" vorhanden.

Jetzt einloggen oder registrieren, um diese Nachricht im Forum zu kommentieren.


Weitere Nachrichten zu Recht & Gesetz


Ähnliche Themen in den JuraForen




JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzErziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder 

Wiki

Lexikon

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


http://www.juraforum.de/recht-gesetz/erziehungsrente-benachteiligt-nichteheliche-kinder-301051

"Erziehungsrente benachteiligt nichteheliche Kinder - Recht & Gesetz" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN