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Erlaubnis für Bewachungsgewerbe darf wegen einer Körperverletzung widerrufen werden

24.07.2007, 17:14 | Recht & Gesetz | Autor: Sebastian | 0 Kommentare

Die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes darf widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber wegen einer Körperverletzung bestraft worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war seit 1992 im Besitz der zur Ausübung des Bewachungsgewerbes erforderlichen Erlaubnis. Im Jahr 2003 war er mit Überwachungstätigkeiten im Bereich des Bad Dürkheimer Wurstmarktgeländes und der angrenzenden Straßen beauftragt. Hierbei kam es innerhalb von 6 Tagen zu mehreren Vorfällen:

Der Antragsteller, der hierzu nicht befugt war, nahm einen Betrunkenen fest. Dabei fesselten er und ein weiterer Angehöriger des Sicherheitsdienstes den alkoholisierten Mann und schlugen zur Überwindung der Gegenwehr auf ihn ein, so dass dieser zahlreiche Prellungen und Schürfwunden erlitt.

Zwei Tage später verfolgte der Antragsteller mit zwei weiteren zur Überwachung eingesetzten Personen drei flüchtende Männer und schlug auf einen an Krücken gehenden Mann derart ein, dass dieser ein Platzwunde am Hinterkopf, Prellungen im oberen Schulterbereich und ein Hämatom im Nacken erlitt.

Schließlich nahmen der Antragsteller und drei weitere Personen zwei mutmaßliche Räuber fest, fesselten ihnen die Hände mit Handschellen auf den Rücken und legten sie mit dem Gesicht nach unten auf den Boden. Im Anschluss hieran traten sie auf die Festgenommenen ein, wobei diese verschiedene Verletzungen, u. a. eine Nierenprellung, davon trugen.

Der Antragsteller wurde deshalb im Jahr 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die zuständige Behörde im Oktober 2006 von dieser Verurteilung erfahren hatte, widerrief sie die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes mit sofortiger Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestätigt: Die massiven Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lägen, und die fehlende ausreichend selbstkritische Einstellung zu seinem Fehlverhalten zeigten, dass dem Antragsteller die für die Tätigkeit eines Bewachungsunternehmers unerlässliche Zuverlässigkeit fehle. Die Erlaubnis dürfe deshalb mit sofortiger Wirkung entzogen werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 4 L 704/07.NW

Quelle: PM des VG Neustadt



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