Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage der Inhaber einer Gärtnerei entschieden, die den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle um die Verpflichtung der Flughafengesellschaft ergänzt wissen wollen, ihnen den Betrieb abzukaufen. Das Betriebsgrundstück liegt in Kursdorf, einem Ortsteil der Stadt Schkeuditz, der von den beiden Start- und Landebahnen des Flughafens eingerahmt wird. Es ist mit einem Wohnhaus und diversen Betriebsgebäuden bebaut; außerdem befindet sich auf ihm ein Freigelände zur Pflanzenaufzucht.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass die Flughafengesellschaft den Klägern ihr Grundstück insoweit gegen Zahlung des Verkehrswerts abnehmen muss, als es zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Grund dafür ist, dass nach Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd die nächtlichen Lärmwerte so hoch sein werden, dass eine weitere Nutzung des Wohngebäudes unzumutbar ist. Die Erstreckung des Übernahmeanspruchs auf die erwerbsgärtnerisch genutzten Teile hat der Planfeststellungsbeschluss abgelehnt, weil diese Grundstücksteile vor Lärm nicht geschützt zu werden bräuchten. Gegen diese Einschränkung haben die Kläger mit der Begründung geklagt, eine Trennung von Wohnung und Betrieb sei nicht zumutbar. Der Betrieb der Gärtnerei erfordere rund um die Uhr die Präsenz einer Aufsichtsperson, um unverzüglich auf Gefahren reagieren zu können, die sich für die Pflanzenzucht durch unerwartete Ereignisse (z.B. Unwetter, Havarien o.ä.) ergeben können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme des gesamten Betriebsgrundstücks zwar nicht zugesprochen, den Planfeststellungsbeschluss aber insoweit beanstandet, als dieser den Übernahmeanspruch der Kläger von vornherein abschneidet. Das hat zur Folge, dass die Kläger in einem noch durchzuführenden Verwaltungsverfahren, in dem es um die Entschädigung für das abzugebende Wohngebäude gehen wird, nicht mit dem Anspruch ausgeschlossen sind, die Übernahme müsse auf die gärtnerisch genutzten Teile des Betriebsgrundstücks ausgedehnt werden. In diesem Verfahren wird auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage geklärt werden müssen, ob es zum Erhalt der Gärtnerei notwendig ist, dass auf dem Betriebsgelände auch gewohnt wird.
BVerwG 4 A 2004.05 Urteil vom 27. Juni 2007
Quelle: PM des BVerwG
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