Münster (jur). Kann ein Einspruch gegen einen Finanzamts-Bescheid auch per E-Mail eingelegt werden, muss darauf in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht extra hingewiesen werden. Der unterlassene Hinweis kann auch nicht als Begründung für eine versäumte Einspruchsfrist genommen werden, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Mittwoch, 1. August 2012, veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli 2012 (Az.: 11 V 1706/12 E).
Im konkreten Fall forderte das Finanzamt von einer Steuerzahlerin 750.000 Euro. In dem entsprechenden Bescheid fand sich auch die Rechtsbehelfsbelehrung, nach dem ein Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, war in der standardisierten Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten.
Prompt verpasste die Steuerpflichtige die einmonatige Einspruchsfrist. Daraufhin beantragte sie, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Begründung: Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Der Hinweis, dass ein Einspruch auch per E-Mail abgegeben werden könne, habe gefehlt. Daher sei ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Einspruchsfrist von einem Jahr einzuräumen.
Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht. Der Bescheid sei wegen der verpassten Einspruchsfrist bestandskräftig geworden. Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist.
Zwar müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits müsse sie aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Hier habe lediglich der Hinweis gefehlt, dass ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Dies sei rechtlich unproblematisch. Schließlich dürfe die Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht überfrachtet werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Münsteraner Richter die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.