( dauerhaft?)  

JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzEinberufung zum Wehrdienst trotz Selbständigkeit und Tod des Vaters 

Einberufung zum Wehrdienst trotz Selbständigkeit und Tod des Vaters

14.12.2007, 12:04 | Recht & Gesetz | 8 Kommentare


Eilantrag gegen Einberufungsbescheid erfolglos

Das Bundesamt für Zivildienst ist bis zur Klärung der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren nicht gehindert, einen jungen Unternehmer einzuberufen. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Antragsteller wurde bereits im Mai 2004 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seit August 2004 betreibt er ein selbständiges Gewerbe. Einen ersten Zurückstellungsantrag lehnte das Bundesamt für den Zivildienst ab, die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurück. Nach dem Tod seines Vaters beantragte er erneut, vom Dienst zurückgestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Das Bundesamt für Zivildienst lehnte den Antrag ab und berief den Antragsteller ein. Hiergegen setzte er sich mit seinem Eilantrag zur Wehr.


Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Einberufungsbescheid, so die Richter, sei aus mehreren Gründen offensichtlich rechtmäßig. Zum einen habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Firmengründung gewusst, dass er zum Zivildienst herangezogen werden würde. Er habe das damit verbundene Risiko für seine Firma sehenden Auges in Kauf genommen und könne es einer Einberufung nicht entgegenhalten. Außerdem sei der Antragsteller auch den Nachweis schuldig geblieben, dass er für die Erhaltung und Fortführung seines Betriebes unentbehrlich sei. Er habe weder belegt, dass sein Arbeitsausfall nicht durch eine Ersatzkraft kompensiert werden könne, noch Anstrengungen zur Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter unternommen. Der Hinweis auf Finanzierungsschwierigkeiten und die drohende Bedürftigkeit seiner Angehörigen greife nicht durch. Abgesehen davon, dass auch diese Behauptungen nicht belegt worden seien, hätte der Antragsteller Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragen können. Bei dieser Sachlage ändere der bedauerliche Tod des Vaters nichts an der Dienstverpflichtung des Antragstellers.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(Verwaltungsgericht Koblenz - Beschluss vom 23. November 2007, - 7 L 1837/07.KO -)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung Nr. 44/2007; Foto: (c)istockphoto.com/bellanordi



Nachricht bewerten:  

Nachricht per E-Mail verschicken:

  1. 7 + 1 =
Hinweise:
Die hier eingegebenen Daten werden von uns nur dazu verwendet, die E-Mail zu versenden. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte oder eine Analyse zu Marketing-Zwecken. Ihre IP-Adresse und E-Mail werden aus Sicherheitsgründen gespeichert.



Kommentare (8):

Humungus | 14.12.2007, 16:36
Wieso? Ich halte die Argumentation für durchaus logisch. Der Kläger hätte besser nicht verweigert und gehofft, dass er nicht gezogen wird.
F. Dahler | 14.12.2007, 17:26
Absolut richtig Oliver!

Ich finde auch es ist ne Sauerei. Verheiratete dürfen daheim bleiben, aber die Unternehmer werden aus ihrem Geschäft gezogen. Ein Glück, dass ich mich habe ausmustern lassen.
HuberLa | 15.02.2008, 08:47
Guten Tag,
Aus den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts weiß ich, dass Ersatzkräfte für eingezogenen Selbständige bezahlt wurden. Je nach Aufgabe konnte so der Wehrdienst einen W15 durchaus eine Million D-Mark kosten.
Leider haben diese Ersatzkräfte ihre unternehmerische Vertretungsaufgabe oft nicht erfolgreich wahrgenommen und teils enorme Verluste produziert, ich kenne da ein Beispiel aus der Schweinezucht.
Die Bedrohung durch den Ostblock war damals groß, trotzdem stellte sich die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Nach wie vor haben wir für junge Männer die gesetzliche Pflicht, für eine bestimmte Zeit dem Staate zu dienen.
Weil nur ein geringer Prozentsatz tatsächlich herangezogen wird (was den Wehrdienst angeht), gibt es gesetzgeberische Initiativen, dem abzuhelfen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/080/1608044.pdf

Im vorliegenden Falle hat sich der Wehr/Zivildienstpflichtige sicher ungeschickt verhalten.
Mit Initiativen beginnen, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, so lange zu warten, bis man "gezogen" war? Jobben? HartzIV?
Ich stelle mir vor, dass er er erhebliche Zeiten der Krankschreibung haben wird und wenn man dann ein Exempel statuieren will...
Der junge Mann und sein soziales Umfeld werden dem Staate gegenüber keine positiven Seiten mehr abgewinnen können.
Schade, dass sich der Zwist nicht anders lösen ließ!

Meint HuberLa
Humungus | 15.02.2008, 08:55
Das finde ich auch. Hier liegt eine Unflexibilität sowohl des Wehrpflichtigen als auch des Beamtenapparates vor.

@glocki: Du kannst Dich nicht ausmustern lassen. Die Ausmusterung ist eine Entscheidung der Wehrbehörde bzw. der beteiigten Ärzte. (Nur Millimeterf...erei, ich weiß).
Sebastian | 15.02.2008, 12:51
Update: Unternehmer muss zum Wehrdienst trotz Insolvenzmöglichkeit:

http://www.juraforum.de/forum/t221537/s.html


Weiterhin erfolglos...
HuberLa | 15.02.2008, 15:23
Nun, mit der Ausmusterung ist das so eine Sache:

http://www.spiegel.de/schulspiegel/a...306833,00.html
http://wissen.spiegel.de/wissen/doku...ml?id=50828218

wenn man die Krankheit hat, armer bedauernswerter Mensch, wenn man sie nicht hat und vorspielt: dummer bedauernswerter Mensch.
HuberLa | 15.02.2008, 15:28
Klar, es passt nicht in die heutige Zeit.
Im privaten Gespräch(!!!) sehen das auch die Frauen so, es ist ja nicht nur die Karriere, sondern auch das Einkommen in der Zeit.

Keine politische Partei traut sich, eine Umsetzung der Gleichbe-rechtigung/pflichtigung durchzusetzen etwa in Form eines allgemeinen HalbDreiviertelJahres für die Allgemeinheit für Männer und Frauen.
HuberLa | 16.02.2008, 11:24
Lieber Oliverk71,

1.: Einsicht haben alle, denen der Gemusterte das ausdrücklich erlaubt. Nur bieten beispielsweise die wenigsten Lebensversicherer einen Vertrag an, wenn sie das Risiko nicht einschätzen können.

2. Seit wann will es ist unser Staatswesen, das ihn zwingt, seiner gesetzlichen Pflicht als Mann eines bestimmten Jahrganges nachzukommen, zu der auch der Zivildienst gehört.

3. Wählermehrheiten, sonst absolut gar nichts!

4. Stimmt.
Denn davon hängen die Tagespflegesätze ab und die sind entscheidend für zahlende Angehörige, die sogar für 10 Euro weniger (im Monat!!!) ihre Pflegebedürftigen fast überall hin verlegen.
Pflegeheime sind, und das passt wieder in den Zusammenhang mit dem Ursprungsposting, Unternehmen, von deren Ertrag jemand den Lebensunterhalt für seine Familie und sich bestreiten will.
Weitere Kommentare

Jetzt einloggen oder registrieren, um diese Nachricht im Forum zu kommentieren.


Weitere Nachrichten zu Recht & Gesetz




JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzEinberufung zum Wehrdienst trotz Selbständigkeit und Tod des Vaters 

Wiki

Lexikon

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


http://www.juraforum.de/recht-gesetz/einberufung-zum-wehrdienst-trotz-selbstaendigkeit-und-tod-des-vaters-209993

"Einberufung zum Wehrdienst trotz Selbständigkeit und Tod des Vaters - Recht & Gesetz" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN