Karlsruhe (jur). Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer fallen in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das hat am Montag, 23. April 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugunsten des ehemaligen medizinischen Geschäftsführers der Kliniken der Stadt Köln gGmbH entschieden (Az.: II ZR 163/10). Nach dem Karlsruher Urteil muss die Klinik ihm auf jeden Fall eine Diskriminierungsentschädigung und eventuell auch Verdienstausfall bezahlen.
Der auf zunächst fünf Jahre abgeschlossene Vertrag des dann 62-jährigen Geschäftsführers lief Ende August 2009 aus. Ein knappes Jahr vorher entschied der Aufsichtsrat der Klinik, den Vertrag nicht zu verlängern. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte dies vor der Presse mit dem Alter begründet. Angesichts des harten Wettbewerbs werde ein Jüngerer gebraucht, der die Städtischen Kliniken neu ausrichten und „langfristig in den Wind stellen“ könne. Eingestellt wurde ein 41-Jähriger.
Mit seiner Klage verlangte der medizinische Geschäftsführer eine Diskriminierungsentschädigung und Ersatz seines Verdienstausfalls, gegebenenfalls bis zum Rentenalter.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihm im Wesentlichen recht, setzte als Diskriminierungsentschädigung statt der begehrten 110.000 Euro aber nur 36.600 Euro an. Weil der Geschäftsführer ja schon seinen Verdienstausfall ersetzt bekomme (sogenannter materieller Schaden) müsse die Diskriminierungsentschädigung (immaterieller Schaden) nicht mehr so hoch ausfallen. Zudem habe es berechtigte Kritik an der Arbeit des Geschäftsführers gegeben.
Auch der BGH betonte nun, dass Geschäftsführer nicht diskriminiert werden dürfen und gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen können. Das AGG sei ebenso wie bei Arbeitnehmern anwendbar. In welcher Höhe der ehemalige Klinik-Geschäftsführer nun Geld bekommt, muss aber das OLG neu entscheiden.
Verdienstausfall könne er nur beanspruchen, wenn er ohne die Diskriminierung die Stelle tatsächlich wieder bekommen hätte, so der BGH. Dies habe das OLG noch nicht ausreichend geprüft. Wenn nicht, kann daher der Anspruch auf „materielle“ Verdienstausfallentschädigung auf null sinken.
Unabhängig davon steht dem ehemaligen Geschäftsführer nach dem Karlsruher Urteil aber in jedem Fall eine „immaterielle“ Diskriminierungsentschädigung zu, die wohl deutlich über den zugesprochenen 36.600 Euro liegt. Denn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Diskriminierung sei eigenständig und unabhängig von einem möglichen Verdienstausfall zu bewerten, urteilte der BGH. Auch die dem ehemaligen Geschäftsführer vorgeworfenen Arbeitsmängel hätten nichts mit der Altersdiskriminierung zu tun und dürften daher nicht mindernd berücksichtigt werden.