Köln (jur). Der durch seine Desinfektionen mit frisch gepresstem Zitronensaft in die Schlagzeilen geratene Chefarzt einer Klinik in Wegberg bei Mönchengladbach wird nicht vorzeitig aus der Haft entlassen. Seine heilende Absicht mache sein Fehlverhalten nicht besser, heißt es in einem am Montag, 2. April 2012, bekanntgegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 27. März 2012 (Az.: 2 Ws 223/12).
Nach den Feststellungen des Landgerichts Mönchengladbach hatte der Arzt mehrfach medizinisch nicht indizierte Eingriffe vorgenommen, seine Patienten nicht ausreichend aufgeklärt und zudem mit nicht anerkannten Methoden gearbeitet. Insbesondere hatte er Operationswunden und Geschwüre mit nicht steril gewonnenem, frisch gepresstem Zitronensaft behandelt.
Seine ungewöhnlichen Therapiemethoden wurden spätestens bundesweit bekannt, als ein Zitronensaft-Behandlungs-Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe landete. Der BGH (Az.: 3 StR 239/10) urteilte allerdings am 22. Dezember 2010 zugunsten des Arztes. Eine Zitronensaft-Behandlung könne auch ohne Einwilligung der Patientin nicht als „Körperverletzung mit Todesfolge“ geahndet werden, wenn dies – wie im konkreten Streitfall – nicht zumindest mitursächlich für den Tod der Patientin war.
Für eine erneute Verurteilung blieben dem Landgericht Mönchengladbach aber ausreichend weitere Zitronensaft-Fälle übrig. Es verurteilte den Arzt am 28. März 2011 wegen zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge, zweifacher fahrlässiger Tötung und mehreren weiteren Fällen von Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
Durch Anrechnung der Untersuchungshaft hatte der Arzt am 27. Dezember 2011 bereits die Hälfte seiner Strafe verbüßt. Daher beantragte er, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf Entschädigungszahlungen seiner Versicherung und weitere mildernde Umstände.
Doch diese seien bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, betonte nun das OLG. Dass der Arzt von der positiven Wirkung des Zitronensafts überzeugt war und „in heilender Absicht und nicht aus wirtschaftlichen Gründen“ gehandelt haben will, ändere nichts daran, dass er „in einer Mischung aus Selbstüberschätzung, Überforderung und Blindheit gegenüber den Belangen seiner Patienten“ gehandelt habe. Immerhin habe der Arzt seine Berufspflichten grob verletzt und so den Tod von vier Patienten verursacht. Eine vorzeitige Haftentlassung wäre „für die Allgemeinheit unverständlich“, so das OLG.
Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht möglich.