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DAV: Reform der Regelungen der sachgrundlosen Befristung von Arbeitnehmern notwendig

09.03.2007, 11:04 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Pressekonferenz anlässlich der 53. Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins

Hamburg/Berlin(DAV). Dem Bundestag liegt zurzeit der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (BT-Drucks. 16/4371) vor. Dadurch sollen – was nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) grundsätzlich zu begrüßen ist – Unternehmen ermutigt werden, mehr Ältere einzustellen. Die Altersgrenze für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund soll dauerhaft auf das 52. Lebensjahr festgelegt werden. Allerdings soll die Befristung des Arbeitsvertrages voraussetzen, dass die ältere Arbeitnehmerin oder der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate entweder beschäftigungslos war oder Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Ein noch beschäftigter, aber von Arbeitslosigkeit „nur“ bedrohter Arbeitnehmer wird so kein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingehen können.

Das ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, in hohem Maße kontraproduktiv. Auch europarechtlich gäbe es keinen Grund, den älteren Arbeitnehmer erst vier Monate in tatsächliche Beschäftigungslosigkeit zu schicken, bevor er die Chance hat, von einem anderen Arbeitgeber erleichtert befristet eingestellt zu werden. Der EuGH hat in der „Mangold“-Entscheidung vom 22. November 2005 – C 144/04 – nur herausgestellt, dass das Alter nicht das einzige Kriterium für eine erweiterte Befristungsmöglichkeit sein darf. Damit besteht durchaus nach Ansicht von Bauer Raum für die Aufnahme „drohender Arbeitslosigkeit“ als zusätzliches Kriterium.

Dringend nötig ist nach Meinung Bauers im Übrigen eine Reform der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Nach jetzigem Recht kann der Arbeitgeber keinen jemals „zuvor“ bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer sachgrundlos befristet einstellen. Dieses Anschlussverbot sollte gelockert werden, indem das Verbot auf einen absehbaren Zeitraum (z.B. sechs Monate) beschränkt wird.

Wenn schon die rot-grüne Vorgängerregierung eine Reform in diese Richtung als sinnvoll erkannt hat (vgl. Entwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des SGB III, BT-Drucks. 15/5556 vom 30. Mai 2005, S. 15), sollte dies erst recht für den schwarz-roten Gesetzgeber gelten. Das Befristungsrecht zeichnet sich überhaupt in hohem Maße durch Rechtsunsicherheit aus. Dem könnte nach Ansicht von Bauer durch zwei weitere kleine „chirurgische Eingriffe“ abgeholfen werden. Zum einen sollte der Begriff des „Arbeitsvertrages“ im Rahmen des Befristungsrechtes durch den Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ ersetzt werden. Damit wäre klargestellt, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegensteht. So seltsame Urteile wie das des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 – 7 AZR 12/06, wonach der Arbeitgeber bestraft wird, der mit dem Arbeitnehmer aus Anlass der Verlängerung der Befristung eine Erhöhung des Stundenlohns um EUR 0,50 vereinbart, wären dann ausgeschlossen. Schließlich bietet es sich an, entsprechend dem Vorschlag von Henssler/Preis im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Arbeitsvertragsgesetzes (dort § 128 I) eine Nachholung der für die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung erforderlichen Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) noch bis zu einem Monat nach Arbeitsaufnahme zuzulassen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV (08.03.2007)



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