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Buchung eines Vierbettzimmers – Zwei Zustellbetten ausreichend

01.07.2010, 10:22 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


München/Berlin (DAV). Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht München am 22. Oktober 2009 (AZ: 113 C 11690/09). Im Übrigen sind Mängel einer Reise vor Ort anzuzeigen und nach der Reise fristgemäß (binnen eines Monats) anzumelden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Drei Erwachsene und ein Kind buchten eine 14-tägige Urlaubsreise nach Ägypten. Die Unterbringung sollte in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite erfolgen. Der Preis betrug gut 3.500 Euro. Vor Ort fanden sie im Schlafzimmer ein Doppelbett vor, darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen.

Bei der Klage vor dem Amtsgericht München sagten die Reisenden zudem, dass vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vorgenommen werden musste. An der Rezeption habe man überdies lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

Der Richter wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen eines angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. In der Reisebestätigung sei festgehalten worden, dass sie einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können, gebucht hatten. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die Aufstellung zweier Zustellbetten sei in Ordnung. Die Fotos würden auch belegen, dass dieses Schlafzimmer ausreichend geräumig war, um die beiden Betten unterzubringen. Auch die weiter vorgetragenen Mängel wurden zurückgewiesen. Zum einen sei die Behauptung, es sei zu laut gewesen, zu pauschal und überdies seien diese Mängel in der Anspruchsanmeldung bei dem Reisebüro nicht erwähnt. Dies hätte allerdings innerhalb eines Monats erfolgen müssen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de; Foto: (c)alan-sunners-Fotolia.com



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