Karlsruhe (jur). Die Börsennotierung einer Aktie unterliegt nicht dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Einen Teilrückzug vom Börsenhandel müssen Minderheitsaktionäre sogar ohne finanziellen Ausgleich hinnehmen, urteilte am Dienstag, 11. Juli 2012, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 1569/08). Gleichzeitig billigte es aber ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Aktiengesellschaften bei einem vollständigen Rückzug von der Börse, dem sogenannten Delisting, den Minderheitsaktionären einen Ausgleich anbieten müssen (Az.: 1 BvR 3142/07).
Im ersten Fall wies das Bundesverfassungsgericht eine Minderheitsaktionärin ab, die einen solchen Ausgleich verlangt hatte. Die Gesellschaft war aus eigenem Wunsch aus dem Börsenhandel ausgestiegen – allerdings nicht komplett: Im weniger reglementierten Freihandel der Börse München werden die Aktien noch gehandelt.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Aktiengesellschaft oder ihr Hauptaktionär bei einem solchen „Downgrading“ keinen Ausgleich anbieten, sondern nur bei einem kompletten Rückzug von den Börsen (Delisting). Dadurch soll entschädigt werden, dass Aktionäre ihr Papier dann nur noch unter erschwerten Bedingungen verkaufen können (BGH-Urteil „Macrotron“ vom 25. November 2002, Az.: II ZR 133/01).
Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun im Ergebnis gebilligt. Während der BGH allerdings noch angenommen hatte, die Börsennotierung einer Aktie unterliege dem Eigentumsschutz der Aktionäre, hat das Bundesverfassungsgericht dies nun verneint. Denn der anteilige Besitz am Unternehmen werde durch den Rückzug von der Börse ebenso wenig verändert wie die Mitwirkungsrechte in der Hauptversammlung. Zwar könne das Delisting den Wert der Aktie beeinflussen, das treffe genauso aber auf andere strategische Unternehmensentscheidungen zu.
Dennoch habe der BGH entscheiden dürfen, dass ein Unternehmen beim Delisting ausgleichspflichtig ist. Das Gesetz schreibt ein solches Ausgleichsangebot an die Minderheitsaktionäre bei Zusammenschlüssen vor, beim Wechsel der Unternehmensform sowie bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Im Streitfall unterliegt der Ausgleich der Schlichtung.
Dass der BGH dies auf das Delisting übertragen habe, liege noch im Rahmen der zulässigen Rechtsfortbildung, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Es wies daher auch die zweite Verfassungsbeschwerde eines Mehrheitsaktionärs ab, der zwar einen Ausgleich angeboten hatte, diesen aber nicht der Schlichtung unterwerfen wollte.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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