Berlin (jur). Werben Fluggesellschaften mit besonders günstigen Tickets, dürfen sie später nicht noch Bearbeitungs-, Flughafengebühren oder Steuern auf den Flugpreis draufschlagen. Bei der Werbung oder der Darstellung der Flugpreise während des Buchungsvorgangs müssen sämtliche Gebühren im angezeigten Preis enthalten sein, urteilte das Kammergericht Berlin in zwei Verfahren, auf die der Verbraucherzentrale Bundesverband am Dienstag, 31. Januar 2012, aufmerksam gemacht hat (Az.: 24 U 90/10 und 5 U 147/10).
In den konkreten Fällen forderten die Verbraucherschützer von den Billigfliegern „Air Berlin“ und „Ryanair“, dass diese bei ihrer Werbung immer sofort auch den Endpreis inklusive aller Gebühren und Steuern angeben müssen. Andernfalls stelle dies eine Irreführung der Verbraucher dar.
Suchen Air Berlin-Kunden auf der Internetseite des Unternehmens nach einem Flug, beispielsweise von Berlin nach Frankfurt, ist der Flugpreis mit 41 Euro angegeben worden. Tatsächlich mussten die Kunden jedoch 74 Euro bezahlen, da noch Steuern, Flughafengebühren, Kerosinzuschläge oder auch Gebühren für das Bezahlen mit der Kreditkarte hinzukamen. Der Gesamtpreis war nur für den jeweils ausgewählten oder angeklickten Flug und nur unterhalb der angezeigten Preistabelle aufgeführt, monierten die Verbraucherschützer.
Bei Ryanair mussten die Kunden bei ihrer Onlinebuchung fünf Euro Gebühren bezahlen. Kostenfrei war nur eine in Deutschland fast unbekannte Prepaid-Karte. Von den Gebühren für die Kartenzahlung erfuhr der Kunde jedoch erst am Ende seiner Buchung.
Die Fluggesellschaften meinten, dass die Angabe ihrer Flugpreise in Ordnung sei. Schließlich werde am Ende einer Buchung immer auch der Gesamtpreis inklusive Steuern und Gebühren angezeigt.
Das Kammergericht hielt dies nicht für ausreichend. „Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und –klarheit gewährleisten“, heißt es im Urteil zum Fall Air Berlin vom 4. Januar 2012. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen dem Verbraucher optimale „Preisvergleichsmöglichkeiten“ ermöglichen und ihre Stellung gegenüber den Unternehmen stärken. Ein effektiver Preisvergleich sei aber hier nicht möglich. Die Preisangaben seien als unlauterer Wettbewerb zu werten.
Auch im Verfahren gegen Ryanair bestätigten die Berliner Richter in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2011 den Unterlassungsanspruch der Verbraucherschützer. Die europäischen Vorschriften würden vorsehen, dass unvermeidliche Gebühren immer in den Endpreis eingerechnet werden müssen. Bei der Bearbeitungsgebühr für die Kartenzahlung handele es sich für die meisten Kunden um solch eine unvermeidliche Gebühr. Ryanair müsse daher seine Preisangaben überarbeiten.