Karlsruhe (jur). Texte und Bilder, mit denen die Fernsehanstalten ihr Programm ankündigen, sind urheberrechtlich geschützt. Elektronische Programmführer dürfen sie nicht ohne Zustimmung kopieren und für eigene Internetseiten verwenden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Donnerstag, 16. August 2012, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: KZR 108/10).
Damit erzielte die Verwertungsgesellschaft der privaten Fernsehanstalten, die VG Media GmbH mit Sitz in Berlin, allerdings nur einen Teilerfolg gegen den Elektronisch Programmführer tvtv.de. Nach dem Karlsruher Urteil soll das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun prüfen, ob die Sender der Verwertung aus kartellrechtlichen Gründen zustimmen müssen.
tvtv.de bietet im Internet eine Übersicht über das Fernsehprogramm. Das Angebot wird durch Werbung finanziert und ist für die Nutzer kostenlos. Dafür verwendet der Betreiber Texte und Bilder, die die Sender auf ihren eigenen Seiten für die Presse bereitstellen. VG Media hält dies für unzulässig und klagte.
Mit seinem bereits am 27. März 2012 verkündeten aber erst jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil wies der BGH insbesondere das Argument ab, das Vorgehen des Programmführers sei als „Berichterstattung über Tagesereignisse“ zulässig. Die Textbeschreibungen und überwiegend auch die verwendeten Bilder seien nicht teil des kommenden Programms. Es stehe den Betreibern der Programmführer auch frei, eigene Texte zu den kommenden Sendungen zu verfassen.
Sei dies nicht gewollt, sei es „ohne Weiteres möglich und zumutbar“, die Zustimmung des jeweiligen Senders einzuholen.
Hier wandte tvtv allerdings ein, dass die gedruckten Fernsehprogramme diese Zustimmung kostenlos bekommen. Das OLG Dresden soll daher nun prüfen, ob elektronische Programmführer auf Gleichbehandlung pochen können ob sich die Ungleichbehandlung kartellrechtlich rechtfertigen lässt.