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Bibliothek muss Druckwerke nicht als Pflichtexemplare von Verleger abnehmen

03.11.2009, 14:35 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare

Ein Verleger hat gegen die zuständige Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen, Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier Teile eines "Böhmen- und Mährenatlas" sowie historische Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,00 €. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstellungskosten erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden hierdurch nicht geschützt.

Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 2 A 10243/09.OVG

Quelle: PM des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz



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