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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzBewertungen für Ärzte im Internet erlaubt 

Bewertungen für Ärzte im Internet erlaubt

30.03.2012, 09:47 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare |


Frankfurt (jur). Auch Ärzte müssen Bewertungen ihrer Praxis in einem Internetportal hinnehmen Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. März 2012 entschieden (Az.: 16 U 125/11).

Damit wies das OLG die Klage einer niedergelassenen Ärztin aus dem Raum Sachsen ab. Von einem Bewertungsportal hatte sie verlangt, sämtlich Daten über sie zu löschen: Anschrift, Angaben über ihre Tätigkeit, die Bewertungsmöglichkeit und bisherige Bewertungen. Diese Angaben in einem frei zugänglichen Bewertungsportal verstießen gegen den Datenschutz. Nach Angaben der Münchner Anwaltskanzlei Robert Schweizer handelt es sich um das Arztbewertungsportal Jameda.

Wie schon das Landgericht Wiesbaden wies nun auch das OLG die Klage ab. Die Ärztin habe kein „schutzwürdiges Interesse“ an der Löschung ihrer Daten.

Zur Begründung verwies das OLG auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Lehrer-Bewertungsportal „spickmich“ (Urteil vom 23.6.2009, VI ZR 196/08). Zwar sei dieses Portal nur registrierten Nutzern zugänglich, Jameda dagegen frei für alle. Dafür stehe die Ärztin aber auch im Wettbewerb, alle angegebenen Kontaktdaten entstammten öffentlich zugänglichen Branchenverzeichnissen.

Äußerungen auch über Ärzte seien grundsätzlich von der Meinungsfreiheit umfasst, betonte das OLG. Das gelte auch für anonyme Äußerungen in einem Bewertungsportal. Denn Äußerungen mit Namen begründeten die Sorge vor Repressalien und so die Gefahr einer Art „Selbstzensur“. Zudem müssten die Autoren einer Bewertung ihre E-Mail-Adresse angeben, so dass Jameda die Urheberschaft intern nachvollziehen könne.

Auch hätten Ärzte bei Jameda die Möglichkeit des Einspruchs gegen eine Bewertung. Der Umstand, dass die Patienten als medizinische Laien gegebenenfalls nicht alle Dinge richtig beurteilen können, rechtfertige daher eine Einschränkung der Meinungsfreiheit ebenso wenig wie die Möglichkeit „schönrednerischer Eigen-Werbung durch Kollegen“.

Allerdings ließ das OLG die Revision zum BGH zu.

Aus ähnlichen Erwägungen hatte mit Urteil vom 18. Januar 2012 das OLG Hamburg (Az.: 5 U 51/11) ein öffentliches Bewertungsportal für Hotels gebilligt.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: Bilderbox - Fotolia.com



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