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JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzBei Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches Recht 

Bei Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches Recht

01.09.2008, 11:43 | Recht & Gesetz | 1 Kommentar


Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Wer in seinem Urlaub in der Türkei einen Teppich kauft, tut dies nach türkischem Recht. Wenn der Feriengast dann von dem Kauf zurücktreten will, kann er sich nicht auf die verbraucherschützenden Normen des deutschen Rechts berufen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 22. Mai 2007 (AZ: 9 U 12/07) hervor.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall klagte eine türkische Firma auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 2.000 Euro für einen Teppich, den der Reisende anlässlich eines Urlaubs in der Türkei erstanden hat. Der Beklagte verlangt hingegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückerstattung der bereits gezahlten 2.300 Euro.

Nachdem das Amtsgericht noch dem deutschen Urlauber folgte, bekam die türkische Verkäuferin vor dem OLG Recht. Die Klägerin könne von dem Reisenden die Zahlung des Restkaufpreises für den Teppich verlangen. Anders als von dem Beklagten gedacht, sei nicht deutsches, sondern türkisches Recht anwendbar. Der Kaufvertrag sei in der Türkei geschlossen worden. Grundsätzlich sei das Recht des Landes anwendbar, indem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Hier das türkische Teppichunternehmen mit ihrer Hauptniederlassung in der Türkei. Daran ändere auch nicht, dass die Vertragssprache „Deutsch“ und die Währung „Euro“ war. Die Voraussetzung für den Rücktritt nach dem türkischen Obligationengesetzbuch läge nicht vor. Eine ähnlich dem deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten, gilt nur bei einem Haustürgeschäft, also bei Verkäufen, die außerhalb der üblichen Verkaufsorte wie Geschäften, Messen oder auch Märkten, stattfinden. Der Kauf sei in den Verkaufsräumen der Klägerin gewesen, wonach auch kein türkisches „Haustürgeschäft“ vorliege.

Beim Souvenirkauf ist somit Vorsicht geboten, wenn man das erworbene Stück in Wirklichkeit gar nicht braucht oder aber sich der Wert zu Hause als viel niedriger darstellt. Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen aber auch bei der Prüfung, ob der Kauf auch nach dem ausländischen Recht rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de



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Kommentare (1):

RA Karaman | 27.12.2010, 16:45
Teppich- und Schmuckkauf in der Türkei

Die Sommerzeit ist da. Und man möchte endlich an die Sonne. Oder man möchte zwischendurch mal einen Kurztrip in ein warmes Land machen. Da ist die Türkei als Urlaubsziel natürlich ideal. Im Rahmen dieser Reisen kaufen oft deutsche Touristen Teppiche, Schmuckstücke etc. deren Erwerb zunächst nichts entgegenzusetzen ist. Denn, der lang ersehnte Wunsch nach einem handgeknüpften „Hereke Seidenteppich“ oder einem reizenden „Diamantcollier“ soll endlich in Erfüllung gehen.

Es gibt sicher viele Teppich- und Schmuckgeschäfte, die ihr Gewerbe seriös betreiben. Unter ihnen gibt es leider auch viele „schwarze Schafe“, die nichtsahnenden und in diesen Geschäften meist unerfahrenen Touristen immer wieder überteuerte Teppiche oder Schmuckstücke andrehen. Dann stellt sich für den Käufer die Frage, wie er sich von diesem Vertrag wieder loslösen kann.

Zumeist im Rahmen von sog. „Gratisreisen“, "Kulturreisen", "Leserreisen" etc. geraten immer wieder, zumeist Ältere, in diese Fallen und schließen Kaufverträge zu überhöhten Preisen ab, die keineswegs den tatsächlichen Wert des Produkts wiederspiegeln. Angebliche Kulturreisen, vor allem in die Ägäis (die Stadt Denizli ist bekannt für Teppichknüpfzentren), entpuppen sich später als perfekt organisierte Verkaufsveranstaltungen. Unter Beteiligung von deutschsprachigen, smarten Verkäufern und Verwendung von deutsch gefassten Verkaufsformularen wird der Zugang zu den Reisenden erheblich erleichtert, so dass es den meisten schwer fällt, diesen „wunderschönen“ Teppichen und den überzeugenden Verkaufsargumenten der „talentierten“ Verkäufern zu widerstehen. In unserer anwaltlichen Praxis wird durchweg von allen berichtet, dass sie nicht einmal genau wissen, wie sie überhaupt diesen Kauf getätigt haben. Die Verbraucher werden buchstäblich in einen "Kaufrausch" versetzt, von dem sie später selbst sehr überrascht sind.

Dabei kommt es immer wieder vor, dass bei diesen Verkaufsveranstaltungen, so wie wir sie in Deutschland insbesondere unter dem Begriff „Kaffeefahrten“ kennen, wohl alle mitverdienen. Das heißt, dass diese Veranstaltungen in der Regel schon bei der Reise mitgeplant werden, wo dann sowohl der Reiseveranstalter in Deutschland als auch der Reiseführer vor Ort entsprechende Provisionen kassieren. Wir raten daher den Verbrauchern, auch bei seriös wirkenden oder bekanntlich seriösen Reiseveranstaltern zu Vorsicht.

Aus anwaltlicher Sicht machen wir vermehrt die Erfahrung, dass zumeist nach der Urlaubssaison Geschädigte deutsche Touristen an uns herantreten, die in der Türkei solche Verträge abschließen und sich nun von diesen Verträgen loslösen wollen.

Zu diesem Themenkomplex gibt es in Deutschland diverse gerichtliche Entscheidungen (z. B. Landgericht Tübingen im Jahre 2005, das damals die Anwendung des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes bejahte) mit unterschiedlichen Ergebnissen. Auch Türkei kennt bereits seit dem Jahre 1995 ein Verbraucherschutzgesetz, das ebenso beachtet werden sollte und dem Verbraucher diverse Rechte zur Verfügung stellt, unter anderem auch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Vertrags.

Nur über einschlägige Erfahrung insbesondere im türkischen Recht und über eventuell notwendiger rechtlicher Hilfe türkischer Kollegen in der Türkei kann der Verbraucher je nach Fallgestaltung aus diesen Verträgen herauskommen bzw. bereits gezahlte Anzahlungen zurückbekommen. Weitere Infos unter 0711-16424-0.

Rechtsanwalt Karaman
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