Wuppertal (jur). Wird ein parkendes Auto durch herabfallende Eiszapfen beschädigt, kann der Hauseigentümer für den Schaden haften. Voraussetzung ist, dass die Kommune in ihrer Straßenordnung die Beseitigung gefährlicher Schneeüberhänge oder Eiszapfen verlangt oder zumindest die Absperrung des Gefahrenbereichs vorschreibt, entschied das Landgericht Wuppertal in einem aktuell veröffentlichten schriftlichen Urteil vom 11. Januar 2012 (Az.: 8 S 56/11). Entsprechende Regelungen gibt es in zahlreichen Kommunen wie beispielsweise in Köln, Düsseldorf oder Solingen.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Ehefrau des Klägers dessen Auto am 9. Dezember 2010 vor einem Haus in Wuppertal geparkt. Bei ihrer Rückkehr kam das böse Erwachen. Mehrere Eiszapfen und Eisbrocken waren vom Dach des anliegenden Hauses herabgefallen und hatten das Fahrzeug beschädigt. Ein Sachverständiger schätzte den Schaden auf über 2.200 Euro.
Das Geld wollte sich der Fahrzeughalter von dem Hauseigentümer zurückholen. Denn der Hauseigentümer sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Die Straßenordnung der Stadt Wuppertal schreibe vor, dass Hauseigentümer Eiszapfen oder gefährliche Schneeüberhänge an ihrem Haus entfernen müssen. Notfalls hätte man auch den gefährdeten Bereich absperren können. Dies sei aber nicht geschehen.
Das Landgericht gab dem Pkw-Halter recht. Hauseigentümer müssten dafür Sorge tragen, dass von ihrem Privateigentum keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer ausgehen. Schreibe eine Straßenordnung die Entfernung von am Haus herabhängenden Eiszapfen oder zumindest die Absperrung des Gefahrenbereichs vor, müsse der Hauseigentümer dem auch nachkommen. Andernfalls müsse der Hauseigentümer für Schäden haften.
Die Ehefrau des Klägers sei an dem Schaden auch nicht mitschuldig, so das Gericht. Die Behauptung des Hauseigentümers, ein Warnschild aufgestellt zu haben, oder dass der Schneeüberhang und die Eiszapfen am Haus deutlich erkennbar gewesen seien, sei nicht bewiesen. Dem Kläger stehe daher Schadenersatz in Höhe von 2.225 Euro sowie weitere 564 Euro für Anwalts- und Gutachterkosten zu.