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Begrenzung der Fahrkosten für Anwälte

12.01.2012, 15:23 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Fahrtkosten von Anwälten begrenzt, die Unternehmen für die Fahrt des beauftragen Anwalts zum Gericht als Prozesskosten geltend machen können. Erstattungsfähig sind höchstens die „fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort“, heißt es in einem am Dienstag, 10. Januar 2011, in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (Az.: I ZB 47/09).

Die Entscheidung ist auch für Verbraucher interessant, weil sie – etwa im Streit um Gewährleistungsansprüche – gegen Unternehmen immer auch an ihrem Wohnort klagen können. Im konkreten Fall ging es allerdings um einen Transportschaden, den eine Londoner Versicherungsgesellschaft erlitten hatte. In der deutschen Zweigniederlassung in Düsseldorf hatte das Unternehmen keine Rechtsabteilung. Es beauftragte daher eine Kanzlei in Hamburg, die Versicherung vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu vertreten.

Der Streit endete mit einem Vergleich. Danach sollte die Versicherungsgesellschaft 30 Prozent und die Gegenseite 70 Prozent der Prozesskosten bezahlen. Dabei meldete die Versicherung Kosten in Höhe von 1.270 Euro für zwei Reisen eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nach Frankfurt an. Das Landgericht berücksichtigte aber nur 531 Euro für zwei Fahrten vom Niederlassungssitz des Unternehmens in Düsseldorf nach Frankfurt.

Dies hat der BGH nun bestätigt. Die Gegenseite müsse es zwar hinnehmen, dass die Versicherungsgesellschaft für alle Streitfälle in Deutschland mit einer festen Kanzlei zusammenarbeitet. Die Versicherung habe daher nicht zwingend einen Anwalt in Frankfurt mit der Sache beauftragen müssen. Bei auswärtigen Anwälten seien die Reisekosten dann aber auf den Weg vom deutschen Sitz des Unternehmens zum Gericht begrenzt.

Ausnahmsweise könne statt des Hauptsitzes auch der Weg von einer anderen Betriebsstätte anerkannt werden, wenn dort der dem Streit zugrundeliegende Sachverhalt vorrangig bearbeitet worden ist. Die bewährte und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kanzlei in Hamburg reiche als Rechtfertigung höherer Reisekosten dagegen nicht aus, so der BGH in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2011.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: © nicolasjoseschirado - Fotolia.com



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