Wenn der Leistungsempfänger sowohl die Aufnahme einer befristeten Tätigkeit als auch deren Endzeitpunkt der Agentur für Arbeit persönlich angezeigt hat, um sich aus einem vorangegangen Leistungsbezug abzumelden, so ist er seiner Arbeitssuchendmeldung nach Beendigung der befristeten Tätigkeit nachgekommen. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes kommt dann nicht in Betracht.
Eine Regelung, wie lange vor dem spätestmöglichen Zeitpunkt von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitssuchendmeldung erfolgen muss, gebe es nicht . Dennoch, so die Richter, sei es bei einer Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen schriftlicher Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme und dem Ende des aufgenommenen befristeten Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, eine zusätzliche persönliche Meldung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.