Die nachfolgenden Änderungen der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) aufgrund der Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 06./07.11.2009 sind am 01.07.2010 in Kraft getreten:
1. § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA lautet:
"Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat."
2. § 10 Absatz 3 BORA ist als neuer § 10 Absatz 1 BORA wie folgt gefasst:
"Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift (§ 31 BRAO) anzugeben."
Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 10 BORA sind in dieser Reihenfolge die Absätze 2 und 3. Der bisherige Absatz 4 bleibt unverändert. Unter der Kanzleianschrift (§ 10 Abs. 1 BORA) ist diejenige Adresse zu verstehen, die gemäß § 31 BRAO in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden muss, da sie gemäß § 27 Abs. 1 BRAO die Kammerzugehörigkeit bestimmt.
3. In § 23 BORA sind die Worte "und Fremdgelder" gestrichen. Bereits § 4 Abs. 2 S. 6 BORA regelt, dass über Fremdgelder unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen ist.