Berlin (DAV). Im Theater darf es auch einmal laut werden. So ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main der Schuss aus einer Schreckschusspistole mit einer Lautstärke bis zu 129 dB (Dezibel) während einer Theateraufführung erlaubt. Dies führt nicht zur Haftung des Theaters für Gehörschäden eines besonders empfindlichen Besuchers, wie die Deutsche Anwaltauskunft unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Juli 2004 (Az.: 1 U 254/03) hinweist.
Der Kläger litt schon seit vielen Jahren unter einem chronischen Tinnitus, als er eine Aufführung des Faust im Hessischen Staatstheater besuchte. Kurz vor und nach der Pause wurde auf der Bühne ein Schuss abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Nach Angaben des Theaterbesuchers haben sich seine Tinnitus-Beschwerden danach dramatisch verschlimmert, so dass er das Land Hessen als Betreiber auf Schadensersatz in Anspruch nahm.
Nach dem das Landgericht der Klage in erster Instanz noch weitgehend stattgegeben hat, erteilte nun das OLG den Ansprüchen des Theaterbesuchers eine Absage. Zwar könne ein Knall in Form eines Schreckschusses Gehörschäden herbeiführen, seien aber außerordentlich unwahrscheinlich. Schließlich hätten über 23.000 Besucher die Aufführung verfolgt, allein der Kläger habe geklagt. Die kulturverständigen Richter wiesen zudem darauf hin, dass es im Theater nicht immer leise zugehe, jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er mit dem sprichwörtlichen Knalleffekt zu rechnen habe. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte. Ein wie hier vorgeschädigter und überempfindlicher Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen daher selbst tragen.
In jedem Fall sollte man seine möglichen Ansprüche genau prüfen lassen. Dies kann eine fachkundige Anwältin bzw. ein fachkundiger Anwalt tun.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de
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