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0190-Abzocke: Urteil im sogenannten „Autodialer-Verfahren“ rechtskräftig

21.01.2008, 11:09 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


Durch Beschluss vom 13.12.2007 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20.12.2006 im sogenannten "Autodialer-Verfahren" verworfen. Der BGH hat die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthalte. Nachdem die Staatsanwaltschaft darauf hin die ihrerseits eingelegte Revision gegen das Urteil zurückgenommen hat, ist die Entscheidung des Landgerichts nunmehr rechtskräftig.

Zum Sachverhalt:
Im sog. "Autodialer-Verfahren" mussten sich ursprünglich vier Angeklagte vor Gericht verantworten, weil sie sich von Juli 2002 bis Ende Sept. 2003 auf betrügerische Weise zu Lasten von Internetnutzern Einnahmen in Höhe von mehreren Millionen Euro verschafft hatten. Dazu hatten sie Programme entwickelt und über das Internet verbreitet, mit deren Hilfe auf den Computern von Interessenten sog. "Autodialer" installiert wurden. Diese "Autodialer" wählten völlig unbemerkt zu Lasten der Geschädigten eine kostenträchtige 0190-Mehrwertdienstnummer an.

Zur Verurteilung:
Zwei der Angeklagten wurden wegen dieser Vorfälle zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung war bereits rechtskräftig.

Mit dem nunmehr bestätigten Urteil vom 20.12.2006 sind der weitere Angeklagte Edward B. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und der Angeklagte Jörg H. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen banden-/gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung verurteilt worden.

Kein Verfall der Erlöse
Die Staatsanwaltschaft hatte damals weiter beantragt, die Anordnung des erweiterten Verfalls von Beträgen in Höhe von 7.000.000,- € und 750.000,- € anzuordnen. Die Kammer hatte den Verfall jedoch nicht angeordnet. Mit dieser Anordnung sollten die von den Angeklagten erzielten Erlöse abgeschöpft werden. Nach Auffassung der Richter lagen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht vor. Zum einen sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen, dass die den Angeklagten zugeflossenen Mittel tatsächlich aus Straftaten stammten, da die Herkunft eines großen Teils der Geldzuflüsse ungeklärt sei. Zum anderen stehe der Anordnung des Verfalls entgegen, dass den geschädigten Internetnutzern grundsätzlich Erstattungsansprüche gegen die Angeklagten zustünden, bei deren Geltendmachung den Tätern die erlangten Erlöse entzogen würden. Die Anordnung des Verfalls neben derartigen Erstattungsansprüchen sei nach der geltenden Gesetzeslage unzulässig.

Quelle: Pressemitteilungen vom LG Osnabrück



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