Regelmäßig kommt es zwischen Vermietern und Mietern über die Frage der Schönheitsreparaturen zu Streitigkeiten. Bei diesen Auseinandersetzungen stehen meist die Fragen im Vordergrund, was Schönheitsreparaturen sind und wer die Kosten hierfür tragen muss.
Unter Schönheitsreparaturen versteht man grundsätzlich die Renovierung von Gebrauchsspuren, welche durch das Wohnen verursacht werden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Bonn mit. Von den Schönheitsreparaturen wird konkret umfasst: Das Streichen der Decken und Wände, das Reinigen von Teppichböden, das Streichen der Türen und Fenster von innen, das Streichen der Heizkörper nebst Heizungsrohren sowie die Beseitigung kleiner Holz- und Putzschäden. Nicht unter die Schönheitsreparaturen fallen dagegen beispielsweise das Auswechseln eines Teppichbodens oder das Schleifen eines Parketts.
Von Gesetzes wegen obliegen die Schönheitsreparaturen eigentlich dem Vermieter. In der Praxis werden die Schönheitsreparaturen jedoch meistens auf den Mieter abgewälzt. Fehlt aber eine besondere Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, ist der Mieter auch nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Bei einer nur kurzen Mietdauer, beispielsweise ein Jahr, bedeutet die Pflicht zu Schönheitsreparaturen nicht, dass der Mieter diese in vollem Umfang durchführen muss.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de
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