Berlin (DAV). Das Landgericht Berlin hat am 21. Januar 2003 in dem von der Deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Beschluss (AZ: 65 TS 102/02) entschieden, dass an eine Kündigung durch den Vermieter aufgrund Zahlungsverzugs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Der Vermieter hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2002 seinen Mietvertrag fristlos wegen Zahlungsverzug gekündigt. Der Vermieter hatte dem Beklagten in seinem Kündigungsschreiben eine nicht einschlägige Vorschrift zitiert bzw. einen Zahlungsmonat falsch bezeichnet. Der Beklagte hielt daraufhin die Kündigung für unwirksam. Dem mochte das Amtsgericht nicht folgen und hatte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Landgericht entschied, dass die fristlose Kündigung ausreichend begründet und formell wirksam war. Der Kündigungsgrund Zahlungsverzug sei erkennbar gewesen und der Mieter habe auch erkennen können, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat. Unschädlich dabei sei, dass der in der Kündigung angegebene Mietsaldo nicht zutreffend war. Der Mietschuldner müsse selber wissen, in welchem Umfang Mietrückstände bestünden. Auch werde ein Kündigungsschreiben nicht deshalb unwirksam, weil ein Zahlungsmonat falsch bezeichnet wurde. Maßgeblich sei alleine, dass der Kläger seine Kündigung mit einem kündigungsrelevanten Rückstand begründet und ein solcher im Zeitpunkt der Kündigung auch tatsächlich bestanden hat. Durch den Begründungszwang in einem Kündigungsschreiben soll nur sichergestellt werden, dass der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de
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