Karlsruhe (jur). Gewerbliche Mietverträge dürfen eine Klausel enthalten, wonach der Vermieter die Miete einseitig an die Kostenentwicklung anpassen kann. Das ist zulässig, wenn der Vermieter dabei an die „ortsübliche oder angemessene Miete“ gebunden bleibt, heißt es in einem am Freitag, 8. Juni 2011, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 9. Mai 2012 (Az.: XII ZR 79/10).
Im Streitfall sah der Vertrag vor, dass die Vermieterin alle drei Jahre überprüft, „ob das Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist“. Wenn nicht, durfte sie die Miete „nach billigem Ermessen“ neu festsetzen. Die Miete betrug zunächst 2.099 Euro pro Jahr und wurde nach drei Jahren auf 1.639 Euro jährlich gesenkt. Der Mieter protestierte dagegen nicht, verweigerte aber spätere Erhöhungen: die Anpassungsklausel sei unklar benachteilige ihn einseitig.
Doch in Gewerbemietverträgen ist eine solche Klausel zulässig. Die Voraussetzungen einer Preisänderung seien hier verständlich formuliert und auch nachprüfbar. Gegebenenfalls könne der Mieter jede Anpassung nach oben oder auch eine unterbliebene Anpassung nach unten gerichtlich überprüfen lassen. Das „Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ bleibe so gewahrt. „Eine genauere Bezeichnung des Anlasses für eine Mietanpassung erfordert das Transparenzgebot nicht“, heißt es in dem Karlsruher Urteil.