Durchsetzung der in einem Titel verbrieften privaten Rechte mit staatlichen Mitteln.
Bei der Durchsetzung der privaten Rechte ist zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden.
Die Zwangsvollstreckung ist als Einzelzwangsvollstreckung ausgestaltet, d.h. jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich. Eine Gesamtvollstreckung findet im deutschen Rechtssystem nur in der Insolvenz statt.
Parteien bzw. Beteiligte der Zwangsvollstreckung sind:
die Vollstreckungsorgane
der Vollstreckungsgläubiger
der Vollstreckungsschuldner
ggf. Dritte
Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenn eine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird. Dagegen können sie mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen. Daneben können Dritte z.B. als Drittschuldner an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein.
Vollstreckungsorgane sind:
der Gerichtsvollzieher
das Vollstreckungsgericht
das Prozessgericht
das Grundbuchamt
das Insolvenzgericht
das Zwangsversteigerungsgericht
Es sind folgende Arten der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden:
Pfändung wegen Geldforderungen
Vollstreckung einer Forderung auf Leistung vertretbarer Sachen
Herausgabeforderungen
Vollstreckung zur Vornahme einer Handlung bzw. der Abgabe einer Willenserklärung
Vollstreckung einer Forderung auf Duldung oder Unterlassung
Nach dem Gegenstand des Zwangsvollstreckungszugriffs wird unterschieden:
Bewegliche Sachen:
Pfändung von Forderungen
Pfändung beweglicher Sachen
Pfändung von sonstigen Vermögensrechten
Unbewegliche Sachen:
Zwangsverwaltung
Zwangsversteigerung
Die wichtigsten Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung sind:
Im Klauselerteilungsverfahren:
die Rechtspflegererinnerung
die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO
die Klage auf Erteilung der Klausel gemäß § 731 ZPO
Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren:
die Vollstreckungserinnerung
die Grundbuchbeschwerde
die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO
die Rechtspflegererinnerung
Aus materiellem Recht:
die Vollstreckungsgegenklage
die Drittwiderspruchsklage
die Vorzugsklage
die Schadensersatzklage gemäß § 826 BGB
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegliedert in:
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen:
Antrag
Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
Deutsche Gerichtsbarkeit
Zulässigkeit des Rechtsweges
Rechtsschutzinteresse
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessführungsbefugnis
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen:
Titel
Klausel
Zustellung
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen:
Eintritt eines Kalendertages
Nachweis der Sicherheitsleistung durch den Vollstreckungsgläubiger
Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung des Gläubigers
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart