JuraForum.de > Lexikon > Z > Zwangsverwaltung - Beschlagnahme
Herausnahme des unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks aus dem Vermögen des Schuldners.
Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird bei dem Grundbuchamt ein Zwangsverwaltungsvermerk eingefügt.
Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung wird das Grundstück durch den Zwangsverwalter beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat gemäß § 23 ZVG die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots.
Der Beschlagnahme unterliegen gemäß § 148 ZVG neben dem Grundstück:
Der Gläubiger kann auf die Beschlagnahme einzelner Gegenstände bzw. Forderungen verzichten. Der Schuldner erhält dann seine Verfügungsbefugnis zurück.
Die Zwangsverwaltung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechte; Ausnahmen gelten nur bei Beschränkungen z.B. durch einen Nießbrauch. In diesen Fällen wird die Zwangsverwaltung nur eingeschränkt angeordnet.
Die Beschlagnahme wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt:
Das Vollstreckungsgericht soll dem Zwangsverwalter den Tag der Beschlagnahme mitteilen.
Mit der Beschlagnahme erhält der Gläubiger ein Recht auf Befriedigung seiner Forderungen gemäß den Rangfolgen des §§ 155, 10 ZVG.
Für den Schuldner besteht während der Beschlagnahme ein relatives Veräußerungsverbot, das jedoch einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert.
Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss (BGH 10.07.2008 - V ZB 130/07).
§ 869 ZPO
§§ 146 ff. ZVG
ZwVwV
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