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JuraForum.deLexikonZZwangsverwaltung - Beschlagnahme 

Zwangsverwaltung - Beschlagnahme

Lexikon


Erklärung

Herausnahme des unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks aus dem Vermögen des Schuldners.

Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird bei dem Grundbuchamt ein Zwangsverwaltungsvermerk eingefügt.

Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung wird das Grundstück durch den Zwangsverwalter beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat gemäß § 23 ZVG die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots.

Der Beschlagnahme unterliegen gemäß § 148 ZVG neben dem Grundstück:

  • Alle Gegenstände, die der Hypothekenhaftung unterliegen
  • Miet- und Pachtzinsforderungen, die vor der Beschlagnahme entstanden sind
  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie sonstige getrennte Erzeugnisse und Bestandteile
  • Ansprüche aus einem mit dem Eigentum verbundenen Recht, z.B. dem Jagdrecht, Grunddienstbarkeiten
  • Zubehör, das Eigentum des Schuldners geworden ist
  • Versicherungsforderungen oder sonstige Entschädigungsleistungen

Der Gläubiger kann auf die Beschlagnahme einzelner Gegenstände bzw. Forderungen verzichten. Der Schuldner erhält dann seine Verfügungsbefugnis zurück.

Die Zwangsverwaltung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechte; Ausnahmen gelten nur bei Beschränkungen z.B. durch einen Nießbrauch. In diesen Fällen wird die Zwangsverwaltung nur eingeschränkt angeordnet.

Die Beschlagnahme wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  • Tatsächliche Besitzerlangung an dem Grundstück durch den Zwangsverwalter.
  • Zugangs des Antrags auf Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks beim Grundbuchamt.
  • Zustellung des Zwangsverwaltungs-Anordnungsbeschlusses an den Schuldner.

Das Vollstreckungsgericht soll dem Zwangsverwalter den Tag der Beschlagnahme mitteilen.

Mit der Beschlagnahme erhält der Gläubiger ein Recht auf Befriedigung seiner Forderungen gemäß den Rangfolgen des §§ 155, 10 ZVG.

Für den Schuldner besteht während der Beschlagnahme ein relatives Veräußerungsverbot, das jedoch einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert.

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss (BGH 10.07.2008 - V ZB 130/07).

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Urteile: Vorschriften

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