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Form der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.
Der Gläubiger einer Forderung kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gemäß § 866 ZPO auf folgende Arten betreiben:
Bei der Zwangsverwaltung verbleibt das Grundstück im Eigentum des Schuldners. Der Gläubiger wird aus den durch die Nutzung des Grundstücks gezogenen Einnahmen befriedigt.
Die Zwangsverwaltung ist daher bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen für nicht dingliche gesicherte Gläubiger die ideale Art der Zwangsvollstreckung, da sie bei einer Zwangsversteigerung gegebenenfalls keinen Anteil am Erlös hätten.
Die Zwangsverwaltung kann auch während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens durchgeführt werden, sie endet jedoch mit dem Zuschlag. Auch die Eintragung einer Sicherungshypothek hindert nicht die Durchführung einer Zwangsverwaltung.
Voraussetzungen der Zwangsverwaltung sind:
Die Zwangsverwaltung ist bei Vorliegen der folgenden Hindernisse ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:
Die Zwangsverwaltung beginnt mit dem Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Das Grundstück ist nun Sondervermögen des Schuldners.
Gegen den Beschluss kann der Schuldner Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen. Der Gläubiger kann die gänzliche oder teilweise Ablehnung seines Antrags mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Handelt es sich bei der Gläubigerin um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, so ist es ausreichend, wenn der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss dem geschäftsführenden Gesellschafter zugestellt wird (BGH 07.12.2006 - V ZB 166/05).
Die Durchführung der Zwangsverwaltung obliegt dem Zwangsverwalter, der von dem Vollstreckungsgericht eingesetzt und kontrolliert wird.
Dessen erste Handlung ist die Beschlagnahme des Grundstücks.
§ 869 ZPO
§§ 146 ff. ZVG
ZwVwV
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