JuraForum.de > Lexikon > Z > Zwangsverwalter - Aufgaben
Dem Zwangsverwalter obliegen u.a. folgende Aufgaben
Im Rahmen der Inbesitznahme des Grundstücks hat der Zwangsverwalter den Istzustand des Grundstücks bzw. der dazugehörigen Rechte und Pflichten zu ermitteln, dieses schriftlich niederzulegen und dem Schuldner sowie den Gläubigern zu übermitteln. Dazu gehört die Aufnahme der in § 3 ZwVwV genannten Feststellungen. Dies sind u.a.:
Bestimmte Maßnahmen erfordern die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsgerichts. Dies sind gemäß §§ 10 ff. ZwVwV:
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Zwangsverwalter die das Grundstück betreffenden Unterlagen auszuhändigen. Widersetzt sich der Schuldner der Aufforderung, so kann der Zwangsverwalter ohne weiteren gerichtlichen Beschluss allein aufgrund der gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 ZPO mit der Vollstreckung der Herausgabe der Unterlagen beauftragen.
Die Frage, ob der Zwangsverwalter berechtigt / verpflichtet ist, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück betriebenes Unternehmen fortzuführen, ist durch den Beschluss BGH 14.04.2005 - V ZB 16/05 beantwortet: Nach der Ansicht der Richter ist der Zwangsverwalter berechtigt und verpflichtet, einen sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindenden Gewerbebetrieb fortzuführen, wenn der Gewerbebetrieb nicht isoliert von dem Grundstück geführt werden kann.
§ 152 ZVG
§§ 154 - 158 ZVG
ZwVwV
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