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Zuwendungen von Schwiegereltern

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Erklärung

Mit den Entscheidungen BGH 21.07.2010 - XII ZR 180/09 und BGH 03.02.2010 - XII ZR 189/06 änderte der BGH seine Rechtsprechung zum Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes:

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach vormaliger Senatsrechtsprechung (so u.a. BGH 08.11.2002 - V ZR 398/01) zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Nunmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren, die nach dem Scheitern der Ehe mit dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage auch dann zurückgefordert werden können, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

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