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JuraForum.deLexikonZZustellung - Zivilprozess 

Zustellung - Zivilprozess

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Zustellung wird die (förmliche) Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person bezeichnet.

Nicht alle gerichtlichen Schriftstücke sind zuzustellen. In den meisten Fällen wird formlos zugestellt, d.h. durch Versenden auf dem einfachen Postwege. Die gesetzlichen Vorgaben der förmlichen Zustellung sind nur einzuhalten, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder durch das Gericht angeordnet wurde.

Im Wesentlichen wird die Zustellung bei folgenden Vorgängen gefordert:

Zu unterscheiden sind:

2. Amtszustellung

Die Zustellung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Diese kann die Zustellung auf folgenden, in den §§ 173 - 176 ZPO geregelten Wegen durch die Post oder einen Justizbeamten ausführen lassen:

3. Parteizustellung

Zustellungsorgan ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher. Dieser kann jedoch die Zustellung durch die Post ausführen lassen.

Sind beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann die Zustellung durch Übermittlung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt gemäß § 195 ZPO mittels eines Empfangsbekenntnisses erfolgen.

4. Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung ist eine Sonderform der Amtszustellung und in §§ 185 - 188 ZPO geregelt. Sie ist anzuwenden, wenn die Durchführung einer herkömmlichen Zustellung aus folgenden Gründen scheitert:

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang eines Schriftstücks an der Gerichtstafel. Die Zustellung wird nach dem Ablauf der Frist von einem Monat fingiert, das Prozessgericht kann einen längeren Zeitraum bestimmen.

5. Zustellung in das Ausland

Bei Zustellungen in das Ausland ist zwischen

zu unterscheiden.

Zustellungen in das übrige Ausland erfolgen auf den in § 183 ZPO aufgeführten Wegen:

Der Beweis der Zustellung wird durch den Rückschein oder das Zeugnis der ersuchten Behörde geführt.

6. Demnächst-Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden, tritt gemäß § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so u.a. BGH 10.02.2011 - VII ZR 185/07) ist die "Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert."

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