JuraForum.de > Lexikon > Z > Zustellung im Verwaltungsrecht
Aufgabe des Verwaltungszustellungsrechts ist die Regelung der förmlichen Zustellung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen behördlichen Entscheidung. Ziel ist es, zur Beweissicherung sowohl den Zugang als auch den Zeitpunkt der Übergabe zu dokumentieren. Eine förmliche Zustellung ist immer dann durchzuführen, wenn dies in dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder anderen Gesetzen genannten ausdrücklich gefordert wird. Rechtsgrundlage ist das Verwaltungszustellungsgesetz.
Das Verwaltungszustellungsrecht orientiert sich an dem Zustellungsrecht des Zivilprozessrechts. Viele der in der ZPO geregelten Vorschriften sind inhaltsgleich übernommen bzw. es wird auf sie verwiesen. Unterschiede bestehen, wenn die Eigenart des Verwaltungsverfahrens dies erfordert.
Beispiele für zustellungspflichtige Verwaltungsakte sind der Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 VwGO und der Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 4 ZPO.
Rechtliche Grundlage der Zustellung ist für Bundesbehörden das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), für Landesbehörden das Landeszustellungsgesetz des Bundeslandes. Die Landeszustellungsgesetze der Länder sind inhaltlich eng an das Verwaltungszustellungsgesetz angelehnt bzw. entsprechen ihm teilweise gänzlich.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Zustellung des Widerspruchsbescheides, dessen Zustellung sich gemäß §§ 73, 56 VwGO immer nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes richtet.
Der in § 1 VwZG geregelte Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich bei juristischen Personen auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Es bestehen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz folgende Zustellungsformen:
Die Zustellung durch die Post kann u.a. in der Form der Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG oder des eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 VwZG erfolgen.
Die in § 4 VwZG geregelte Möglichkeit der Zustellung durch Einschreiben ist auf das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein beschränkt. Die Zustellung durch Einschreiben erfasst neben der Versendung von Briefen auch andere Dokumente bzw. Päckchen.
Wird der Adressat durch den Postbeamten nicht persönlich angetroffen, kann dieser den Brief bestimmten Dritten übergeben (§ 178 ZPO) oder bei dem nächsten Postamt etc. niederlegen (§ 182 ZPO). Dies wird Ersatzzustellung genannt.
Als empfangsbevollmächtigte Dritte werden Familienangehörige des Adressaten (auch Lebensgefährte und Pflegekinder) oder Hauspersonal angesehen. Kann das Schriftstück auch an diese nicht zugestellt werden, ist die Zustellung an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter, nicht aber an deren Familienangehörige oder Nachbarn zulässig.
Die Zustellungsurkunde beweist sowohl den Zugang des Schriftstücks als auch dessen Inhalt (§ 418 ZPO).
Die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebenen Brief beweist die Absendung, nicht jedoch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks. Bei der Versendung als Einschreiben mit Rückschein ist der Zugang grundsätzlich bewiesen. Will der Empfänger den Zugang des Schriftstücks weiterhin bestreiten, muss er beweisen, dass das ihm zugegangene Schriftstück einen anderen Inhalt aufwies.
Der Zugang wird am dritten Tag nach der Abgabe fingiert. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen.
Bei der in §§ 5, 5a VwZG geregelten Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis sind zwei Formen zu unterscheiden:
Die Vorschrift des § 9 VwZG über eine Zustellung in das Ausland entsprechen den §§ 183 f. ZPO des Zivilprozessrechts. Möglich ist auch die elektronische Zustellung in das Ausland.
Die in § 10 VwZG geregelte öffentlichen Zustellung ist als letzte Möglichkeit zulässig, wenn
Neben der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der durch die Behörde im Allgemeinen bestimmten Stelle kann die Veröffentlichung auch im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird nicht das gesamte zuzustellende Dokument veröffentlicht, sondern nur die Bezeichnung der beteiligten Parteien und die Stelle, in der das Dokument eingesehen werden kann.
VwZG
Zustellungsgesetze der einzelnen Bundesländer
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