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Mit dem Begriff des Zustandsstörers wird eine Haftung für einen Schaden im privaten Nachbarrecht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Polizei- und Ordnungsrecht begründet.
Die Rechtsprechung nimmt dabei folgende Begriffsbestimmung vor: Als Zustandsstörer haftet derjenige, der zwar nicht gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber die Beeinträchtigung aufrechterhalten wird. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
Regelungen der Zustandsstörerhaftung in den nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsgesetzen:
Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Zustandsstörers sind, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustandes in Anspruch genommen wird, der auf das Handeln des Wohnungseigentümers zurückzuführen ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden, nicht aber ist er gehalten, diese durch einen Eingriff in das Eigentum seines Vermieters zu beseitigen. Die Störung zu beseitigen, bleibt in solchen Fällen Sache des Eigentümers (BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09).
Der Zustandsstörer kann jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 275 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines unzumutbaren Beseitigungsaufwandes verweigern (BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07).
Daneben kann der Eigentümer einer Sache, die durch den Zustand einer anderen Sache beeinträchtigt wird, gemäß § 1004 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Nicht möglich ist es, dass sich der Eigentümer seiner Haftung durch den Verzicht auf sein Eigentum entzieht (BGH 30.03.2007 - V ZR 179/06).
§ 1004 BGB
Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder, z.B.:
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