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Zustandsstörer

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Mit dem Begriff des Zustandsstörers wird eine Haftung für einen Schaden im privaten Nachbarrecht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Polizei- und Ordnungsrecht begründet.

Die Rechtsprechung nimmt dabei folgende Begriffsbestimmung vor: Als Zustandsstörer haftet derjenige, der zwar nicht gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber die Beeinträchtigung aufrechterhalten wird. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

  • Im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht kommt es bei der wertenden Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungsbereichen und Risikosphären wesentlich auf die Unmittelbarkeit des Eingriffs an. Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht von personalem Verhalten, sondern von einer Sache aus, so sind die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die für den Zustand der Sache verantwortlich ist (z.B. der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft).

    Regelungen der Zustandsstörerhaftung in den nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsgesetzen:

    • § 18 OBG NW
    • § 5 PolG NRW
  • Das Haftungssystem des privaten Nachbarrecht stellt auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 BGB , 862 BGB ab.Das OLG Karlsruhe urteilte dazu (OLG Karlsruhe 17.01.2012 - 12 U 143/11): "Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (...). Eine Haftung als Zustandsstörer kommt danach gerade in den Fällen in Betracht, in denen die Inanspruchnahme des Eigentums durch den Beklagten ursprünglich rechtmäßig war, nämlich durch das Einverständnis des Klägers oder durch eine entsprechende obligatorische Nutzungsberechtigung gedeckt war, dieser rechtfertigende Umstand aber mittlerweile entfallen ist."

2. Inanspruchnahme des Zustandsstörers

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Zustandsstörers sind, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustandes in Anspruch genommen wird, der auf das Handeln des Wohnungseigentümers zurückzuführen ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden, nicht aber ist er gehalten, diese durch einen Eingriff in das Eigentum seines Vermieters zu beseitigen. Die Störung zu beseitigen, bleibt in solchen Fällen Sache des Eigentümers (BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09).

Der Zustandsstörer kann jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 275 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines unzumutbaren Beseitigungsaufwandes verweigern (BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07).

Daneben kann der Eigentümer einer Sache, die durch den Zustand einer anderen Sache beeinträchtigt wird, gemäß § 1004 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Nicht möglich ist es, dass sich der Eigentümer seiner Haftung durch den Verzicht auf sein Eigentum entzieht (BGH 30.03.2007 - V ZR 179/06).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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